(ip/pp) Über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu befinden. Im konkreten Fall hatte ein zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellter Gutachter in einem Insolvenzverfahren den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit als gegeben angesehen - und die Verfahrenskosten könnten seiner Meinung nach mit Hilfe von Anfechtungsansprüchen gegen einen antragstellenden Gläubiger gedeckt werden.

Das Insolvenzgericht forderte den Gläubiger darauf auf, die bewussten Beträge mitzuteilen - was der Gläubiger jedoch ablehnte. Darauf wies das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig ab und legte dem Gläubiger die Verfahrenskosten auf. Dem widersprach der BGH, im Leitsatz mit de Worten „Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nicht deshalb unzulässig, weil der Gläubiger keine Auskunft über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anfechtungsanspruchs gegen sich erteilt". Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

BGH, Az.: IX ZB 137/07