(IP) Hinsichtlich der Berechtigung zur Vollstreckungsgegenklage hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

„Zwar kann eine Vollstreckungsgegenklage dann, wenn – wie hier - die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Titel im Verlaufe des Rechtsstreits durch Befriedigung des Gläubigers beendet wird, geändert und als sog. verlängerte Vollstreckungsgegenklage ... fortgeführt werden. Eine solche Änderung der auf die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichteten Gestaltungsklage unterliegt nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 263 ZPO, es handelt sich vielmehr um eine Antragsänderung ..., die im Berufungsverfahren auch nicht § 533 ZPO unterfällt.

Die von den Klägern unter dem Gesichtspunkt einer derartigen verlängerten Vollstreckungsgegenklage mit dem Antrag zu 1. erhobene Feststellungsklage ist jedoch als solche ... nicht zulässig, da es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt.

Eine Feststellungsklage muss gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein. Dagegen können bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen, die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Mit dem Antrag auf Feststellung, „dass die Zwangsvollstreckung aus den Grundschuldurkunden unzulässig gewesen ist“ wollen die Kläger aber nichts anderes festgestellt wissen als die Rechtswidrigkeit der Zwangsvollstreckung, die als Vorfrage für Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche zu klären ist, die den Klägern nach dem Verkauf des mit der streitgegenständlichen Grundschuld belasteten Grundstücks sowie ihrer Zahlung von insgesamt 67.393,52 € am 23.10.2015 und der damit einhergegangenen Beendigung der Zwangsvollstreckung aus den streitgegenständlichen Urkunden zustehen könnten.“

Die Parteien stritten um die Berechtigung der beklagten Bausparkasse zur Vollstreckung aus einer notariellen Grundschuldurkunde nebst Abtretungsurkunde und Herausgabe der Urkunden. Die Kläger haben zunächst eine Vollstreckungsgegenklage erhoben. Im Verlauf des Berufungsverfahrens hatten die Kläger das Grundstück, an dem die bewusste Grundschuld eingetragen war, verkauft und an die Beklagte einen Betrag von gut 67.000,- € gezahlt. Nunmehr machten die Kläger neben einem Antrag auf Feststellung, dass die Zwangsvollstreckung aus den Urkunden unzulässig gewesen sei, und dem Antrag auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigungen der Urkunden Zahlungsansprüche sowie im Wege eines Feststellungsantrages Schadensersatzansprüche geltend.

Brandenburgisches OLG, Az.: 4 U 35/15

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