(IP/CP) Um Rückzahlungsansprüche gegenüber Vorauszahlungen bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg. Die klagenden Bauherren hatten ihren Planer auf Schadensersatz und auf Rückzahlung von 15.000,- Euro verklagt. Gemäß Bauvertrag sollten in den von ihnen gezahlten 15.000,- Euro alle Kosten des Bauvorhabens für u.a. Projektbearbeitung, Bauantrag, Baubegleitung und Tätigkeiten des Statikers enthalten sein.

In der Folgezeit war es bei der Planung des Bauvorhabens zu Unstimmigkeiten zwischen Klägern und den Planern bzw. einem derer Subunternehmer gekommen. Die Kläger hatten darauf die von ihnen beanstandeten Probleme und Mängel bei der Planung aufgelistet und den Beklagten eine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Die Planer hatten demgegenüber die Schlussrechnung gestellt.

Mit ihrer Klage forderten die Kläger die gezahlte Vergütung von 15.000,- Euro zurück. Darüber hinaus nahmen sie die Planer auf Schadensersatz in Höhe von 4.200,- Euro in Anspruch: Sie hätten ihr zuvor bewohntes Reihenhaus infolge mangelhafter Leistung der Beklagten erst sechs Monate später vermieten können, als vereinbart.

Mit dem Zuspruch einer nur minimalen Rückzahlung gab das OLG den Klägern nur im geringen Umfang Recht und fasste dabei aber im Urteil grundlegend hinsichtlich etwaiger Vorauszahlungen zusammen: „Aus dem vorläufigen Charakter von Voraus- oder Abschlagszahlungen folgt eine vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, gegenüber dem Auftraggeber nach Abnahme oder Beendigung des Vertrages, insbesondere auch bei vorzeitiger Beendigung etwa durch Kündigung, in einer endgültigen Rechnung abzurechnen“. „Nach der Rechtsprechung des BGH hat zunächst der Auftraggeber vorzutragen, dass ein Saldoüberschuss besteht. Dazu kann er sich auf eine vorhandene Abrechnung des Unternehmers beziehen und darlegen, dass sich daraus ein Überschuss ergibt oder nach Korrektur etwaiger Fehler ergeben müsste ... Hat der Auftragnehmer keine Abrechnung erstellt, kann der Auftraggeber auch eine eigene Abrechnung erstellen; verpflichtet ist er dazu jedoch nicht ... Von dem Auftraggeber kann insbesondere, wenn - wie hier - eine Pauschalpreisabrede getroffen worden ist, nicht verlangt werden, dass er den Honoraranteil ermittelt, der auf die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen entfällt. Der Auftraggeber kann sich zur Darlegung eines Rückzahlungsanspruches wegen einer überzahlten Vergütung vielmehr auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Ausschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand entspricht“.

„Hat der Auftraggeber seinen Darlegungsanforderungen für einen Anspruch auf Rückzahlung einer Überzahlung genügt, obliegt es dem Auftragnehmer, darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlags- oder hier Vorauszahlungen zu behalten ... Dazu muss er eine prüfbare Abrechnung der von ihm erbrachten Leistungen vorlegen“.

OLG Brandenburg, AZ.: 4 U 83/08


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