(ip/pp) Inwieweit ein Abruf auf unbestimmte Zeit hinausschiebbar ist, hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf aktuell zu beurteilen. Die betreffenden Parteien hatten einen Werkvertrag geschlossen, nach dem die Klägerin der Beklagten für deren Bauvorhaben drei Aufzugsanlagen liefern sollte. Vereinbart war die Lieferung eines Aufzugs für ein Wohnhaus zum Preis von ca. 37.000,- Euro und von zwei Aufzügen für ein Fabrikgebäude zum Preis von 63.800,- Euro. Als Lieferzeit nannte der Vertrag "ca. Mitte 08.03" - und das Verhandlungsprotokoll nannte als Ausführungszeitraum "8 Wochen".

Zwei Abschlagsrechnungen der Klägerin über ca. 11.000,- Euro und ca. 19.000,- Euro bezahlte die Beklagte. Parallel lieferte die Klägerin das Material für die Aufzugsanlage zur Baustelle und lagerte es dort ein. Dann stockte das Bauvorhaben. Nach mehreren Schreiben forderte die Klägerin die Beklagte auf, "ultimativ" den Montagebeginn mitzuteilen, und wies darauf hin, dass sie sich ansonsten gehalten sehe, den Vertrag zu kündigen und die Leistungen nach ihrem Stand abzurechnen.

Anschließend setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist zur Herstellung der Baufreiheit und teilte mit, dass sie bei Unterbleiben der Anzeige das Vertragsverhältnis nach Ablauf der Frist als gekündigt ansehe. Ein Dritter als Vertreterin der Beklagten teilte der Klägerin darauf mit, dass das Aufzugsmaterial für das Wohnhaus gestohlen worden sei. Die Klägerin erstellte der Beklagten folglich 2 Schlussrechnungen über insgesamt ca. 25.000,- Euro. Die Schlussrechnungen berücksichtigen Minderbeträge wegen nicht erbrachter Leistungen in Höhe von ca. 14.500,- Euro - Personenaufzug - bzw. 12.000,- Euro - Fabrikgebäude.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte im danach entstandenen Rechtsstreit wie folgt:

1. Bei einer Leistung "auf Abruf" darf der Auftraggeber den Abruf der Leistung nicht auf unbestimmte Zeit hinausschieben. Bei der Bestimmung der Fälligkeit für den Abruf werden im Bau häufig vorkommende Verzögerungen berücksichtigt.

2. Ruft der Auftraggeber die Leistung nicht ab, befindet er sich im Annahmeverzug mit der Folge, dass dem Auftragnehmer das Kündigungsrecht nach § 9 Nr. 1 a VOB/B zusteht und die Gefahr des zufälligen Untergangs gemäß § 644 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Auftraggeber übergeht.

OLG Düsseldorf, Az.: 22 U 135/08