(IP) Inwieweit die Ingebrauchnahme einer Wohnung allein genügt, deren offizielle Abnahme zu konstatieren, hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden.

„Eine als AGB anzusehende Klausel, nach der die (Teil-)Abnahme allein und damit unweigerlich an die tatsächliche Ingebrauchnahme des Vertragsgegenstands geknüpft wird, ist unwirksam. Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme ist ausgeschlossen, wenn der Besteller durch das Erheben von Beanstandungen erkennen lässt, dass er das Werk nicht als vertragsgemäß gelten lässt.“

Die Käufer hatten zwei umfassend auszubauende Wohnungseinheiten erworben. Der notarielle Vertrag enthielt folgende Regelung: "5.4. Der Käufer ist zur Teilabnahme verpflichtet, wenn der Vertragsgegenstand bezugsfertig ist (...) Der Abnahme der Bezugsfertigkeit steht es gleich, wenn der Käufer sie ohne Angabe eines triftigen Grundes verweigert, wenn er sich über die Abnahme nicht erklärt, obwohl ihm der Verkäufer eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung einräumt und ihn auf die Folgen ausdrücklich hingewiesen hat, oder wenn er den Vertragsgegenstand - mit oder ohne Einverständnis des Verkäufers - in Gebrauch nimmt."

Vertraglich waren die Käufer zur Hinterlegung der noch offenen Raten verpflichtet, sobald die Abnahme der Bezugsfertigkeit erfolgte. Die Käufer bezogen die Wohnungen, ohne die Abnahme zu erklären. Der Verkäufer forderte unter Fristsetzung zur Hinterlegung der offenen Kaufpreisraten auf. Die Käufer rügten diverse Mängel und hinterlegten den Betrag nicht. Der Verkäufer erklärte den Rücktritt.

OLG Koblenz, Az.: 5 U 458/16

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