(IP) Hinsichtlich Löschung der Grundschuld nach Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Zahlt der Ersteher des Grundstücks zur Ablösung einer in der Zwangs- oder Teilungsversteigerung bestehen gebliebenen Grundschuld eine unter deren Nennbetrag liegenden Summe, darf der Grundschuldgläubiger die Löschung der Grundschuld, die ihm in Höhe des restlichen Nennbetrags weiterhin zusteht, ohne eine entsprechende Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber nicht bewilligen“.

Die Klägerin war Eigentümerin zweier Grundstücke an unterschiedlichen Standorten. An beiden Grundstücken bestanden Sicherungsgrundschulden, jeweils zugunsten der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die insgesamt Forderungen in Höhe von ca. 300.000,- € sicherten. Die Beklagte, die als Rechtsnachfolgerin der Grundschuldgläubigerin in die Sicherungsabreden eingetreten war, betrieb zunächst die Zwangsversteigerung in eines der Grundstücke. Dessen Verkehrswert wurde auf gut 300.000,- € festgesetzt. Vor dem Versteigerungstermin traf die Beklagte eine schriftliche Absprache mit einem Dritten, dem anschließenden Ersteher. Dieser sollte das Grundstück für insgesamt 200.000,- € erhalten. Vereinbarungsgemäß gab er ein Gebot über 175.000,- € ab und erhielt den Zuschlag. Gegen Zahlung von weiteren 25.000,- € bewilligte die Beklagte die Löschung der erstrangigen Grundschulden und betrieb anschließend die Vollstreckung in das weitere Grundstück. Die darauf bezogene Vollstreckungsgegenklage der Klägerin war erfolgreich. In dem vorliegenden Verfahren hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, keine weiteren Forderungen gegen die Klägerin mehr geltend zu machen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 285/14

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