(ip/pp/) Bis wann ein Sachverständiger als befangen abgelehnt werden muss, hatte das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen aktuell zu befinden. Die Klägerin wandte sich mit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts, durch den ihr Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen worden ist.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen – die sie dann auch beantragte. Zur Klärung der dem Antrag zu Grunde liegenden medizinischen Fragen hatte das Landgericht die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beschlossen und einen Sachverständigen bestellt. Dieser erstellte darauf sein Gutachten – das nach Fertigstellung den Parteien „mit der Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zur Anbringung von Ergänzungsfragen und Einwendungen binnen drei Wochen“ übersandt wurde. Nach Kenntnisnahme und Abgabe ihrer Stellungnahme nach Monatsfrist beantragte die Klägerin dann drei Monate später, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur Begründung stellte sie dabei u. a. fest, dass sich bereits aus näher dargelegten Äußerungen des Sachverständigen bei ihrer medizinischen Untersuchung ergebe, dass dieser nicht unvoreingenommen sei. Diese Voreingenommenheit habe zwangsläufig zu einem Mangel an Objektivität des Gutachtens geführt.

Mit Beschluss des Landgerichts wurde der Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Gegen diese Zurückweisung richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin. Der Senat des OLG folgte aber dem angefochtenen Beschlusses, wonach der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit verspätet gestellt worden ist.

„Ergeben sich die Gründe, auf die die Ablehnung des Sachverständigen gestützt wird, aus dem Inhalt seines Gutachtens, läuft die Frist zur Ablehnung des Sachverständigen regelmäßig gleichzeitig mit der vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme nach § 411 Abs. 4 ZPO ab.“

OLG Bremen, Az.: 3 W 19/09