(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es um unberechtigt erfolgte Abgeltungszahlungen an Vermieter und deren Verjährung. Der Kläger besaß einen Mietvertrag, der im Absatz "Erhaltung der überlassenen Räume" einen Fristenplan zur Durchführung der Schönheitsreparaturen enthielt. Er regelte dabei u. a. folgendes: "Das Mitglied ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung der Genossenschaft von der bisherigen Ausführungsart abzuweichen…" So untersagte der Beklagte dem Kläger nach Differenzen in der Abstimmung die Durchführung von bestimmten Schönheitsreparaturen und forderte stattdessen einen Ausgleichsbetrag in Höhe von knapp 7.500 €, den der Kläger auch bezahlte. Nach einiger Zeit widerrief er dies jedoch und forderte den Vermieter erfolglos zur Rückzahlung dieses Betrages auf.

Der verneinte und berief sich auf die (verkürzte) Verjährung des geltend gemachten Anspruchs. Der BGH gab ihm letztinstanzlich hinsichtlich dieser Verjährungsfrist Recht, nachdem die Vorinstanz noch widersprochen hatte. Der Abgeltungsbetrag diene der Verbesserung der Mietsache und sei als Aufwendungen dafür im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen. Die Auffassung der Vorinstanz, das es sich bei der Rückforderung eines Abgeltungsbetrags nicht um einen Anspruch handele, der vom Zustand der Mietsache zur Zeit der Rückgabe abhänge, treffe nicht zu. „Auch der Bereicherungsanspruch nach rechtsgrundlos durchgeführter Renovierung durch den Mieter selbst ist dem Grunde nach von dem Zustand der Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig.“ Der Leitsatz fasste zusammen: „Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Bereicherungsanspruch des Mieters der kurzen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB“.

BGH, AZ: VIII ZR 12/12


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