(ip/RVR) Gegenstand eines der Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Koblenz war Heranziehung des Eigentümers zu Abfallentsorgungsgebühren für vom Mieter bestellte Container.

Der damalige Mieter des Klägers Herr R hatte 2006 Container für die Entsorgung von Sperrmüll bestellt. Der Beklagte setzte Abfallgebühren in Höhe von insgesamt 832,81 Euro gegen Herrn R als Besteller der Container fest. Nachdem dieser nicht bezahlt hatte, unternahm der Beklagte einen ergebnislosen Vollstreckungsversuch. Daraufhin setzte er mit dem Bescheid vom 15. September 2006 gegenüber dem Kläger als Grundstückseigentümer die vorgezeichneten Abfallgebühren fest. Mit seinem Widerspruch wies der Kläger darauf hin, dass die Familie R Auftraggeber und somit Gebührenschuldner im Sinne der Abfallgebührensatzung (AbfGebS) sei, denn sie hätte die Abfallentsorgungseinrichtung genutzt. Darüber hinaus seien für die Sperrmüllentsorgung im Rahmen der Sozialhilfe durch den Rhein-Lahn-Kreis Leistungen zu gewähren, so dass einer Gebührenforderung einredeweise entgegenstehe, dass der Kreis in gleicher Höhe Leistungen aus der Sozialhilfe zu erbringen habe, der Beklagte mithin auf eine interne Abrechnung zu verweisen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 2009 wies der Kreisrechtsausschuss bei dem beklagten Landkreis den Widerspruch zurück.

Der Kläger erhob am 9. November 2009 Klage. Er beantragt, den Bescheid vom 15. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt die Abweisung der Klage.

Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die zulässige Klage unbegründet ist, so dass der angefochtene Abfallgebührenbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Oktober 2009 rechtmäßig ist und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Abfallgebührenanspruch des Beklagten aus § 2 Abs. 3 AbfGebS folgt, nach dem bei Gebühren für eine einmalige Abfuhr von Müllgroßbehältern der Anspruch mit der Zurverfügungstellung des Behälters entsteht. Als erstes, unterliegt es keinem Zweifel, dass Abfall im Sinne der Abfallgebührensatzung des Beklagten entsorgt worden ist. Ferner ist der Kläger Gebührenschuldner nach § 3 Abs. 1 und 2 AbfGebS, da er die Abfallentsorgungseinrichtungen genutzt hat. „Nutzer sind (auch) die Eigentümer der an die Abfallentsorgung des Landkreises angeschlossenen Grundstücke.“

Die Gebührenverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers stellt sich, so das Verwaltungsgericht, weder als Enteignung gemäß Art. 14 GG dar, noch ist sie unverhältnismäßig nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 2 GG oder willkürlich im Sinne des Art. 3 GG. Der Grundstückseigentümer ist auch in abfallrechtlicher Hinsicht für sein Grundstück verantwortlich. „Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters oder Schuldners ist in der Regel der Rechtssphäre des Eigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss der Grundstückseigentümer für die Möglichkeit, sein Grundstück gewinnbringend einzusetzen, gewisse Pflichten auch in finanziellen Bereichen hinnehmen, die mit der wirtschaftlichen Nutzung einhergehen. „Dem jeweiligen Grundstückseigentümer bleibt es unbenommen, zivilrechtlichen Rückgriff gegen seinen Mieter, Pächter oder einen sonstigen Nutzer zu nehmen.“

Darüber hinaus knüpft die Gebührenpflicht nicht an eine Einbindung des Eigentümers in den Abfallentsorgungsvorgang an. „Der Eigentümer oder Besitzer eines im Stadtbereich gelegenen Grundstücks ist regelmäßig zustandsverantwortlicher Abfallbesitzer auch hinsichtlich derjenigen Abfälle, die sich in einem auf dem Grundstück stehenden oder in dessen unmittelbarer Nähe aufgestellten Container befinden“ (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 24. März 2009 – 7 K 1189/08.KO – , NvwZ-RR 2009, 634).

Das Verwaltungsgericht Koblenz führte weiter aus, dass der Beklagte bei der Heranziehung des Klägers als Gebührenschuldner das ihm zustehende und vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO nachprüfbare Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Schließlich gehört der zuständige Sozialhilfeträger nicht zu den möglichen Schuldnern nach Abfallgebührensatzung, so dass dieser nicht bei der Betätigung des Auswahlermessens in den Blick zu nehmen ist.

Es gibt keine weiteren Gründe, aus denen der Gebührenbescheid zu verneinen wäre.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Die Gebührenverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers stellt sich weder als Enteignung dar, noch ist sie unverhältnismäßig oder willkürlich. Vielmehr ist der Grundstückseigentümer auch in abfallrechtlicher Hinsicht für sein Grundstück verantwortlich. Er hat die Möglichkeit, durch den Abschluss eines entsprechenden Vertrages seine Aufwendungen für die Entsorgung des Mülls der Mieter oder Pächter ersetzt zu bekommen. Das Risiko der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Mieters oder Schuldners ist in der Regel der Rechtssphäre des Eigentümers zuzurechnen und nicht von der Allgemeinheit zu tragen.“

VG Koblenz vom 24.06.2010, Az.: 7 K 1230/09.KO


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