(ip/pp) Wer die Abfallentsorgung eines vermieteten Grundstücks zu zahlen habe, hatte das Verwaltungsgericht (VG) Saarlouis jetzt zu entscheiden. Der Kläger der Verhandlung wandte sich nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren mit seiner Klage gegen die im Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten enthaltene Heranziehung zu einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 22,- Euro für die Ummeldung eines Müllgefäßes. Der Kläger trug im Wesentlichen vor, er werde einerseits von Gesetzen, Verordnungen und Satzungen zu Handlungen (An-, Ab- oder Ummelden von Müllgefäßen) und Zahlungen gezwungen, auf deren Umfang er selbst keinen Einfluss habe, und andererseits habe er dem Verlangen der Müllerzeuger (Mieter) zu folgen; somit sitze er zwischen den Stühlen, wobei die Kosten ihm verfahrenstechnisch zugewiesen würden. Der Grundstückseigentümer sei daher von zwei Seiten weisungsgebunden und habe keine rechtlichen Möglichkeiten, sich gegen diese Weisungen und Kosten zu wehren. Dies sei rechtlich bedenklich.

Jeder, der Müll erzeuge, sei für dessen Entsorgung verantwortlich und somit auch für die Kosten, die dadurch entstünden. Seine hieraus resultierende Forderung, dass der Müllentsorger direkt mit dem Müllerzeuger abrechne, sei durchaus legitim. Für die Verwaltung sei es möglich, ohne den Grundstückseigentümer als Bindeglied abzurechnen. Die Grundstückseigentümer würden durch die Regelung der Satzung über das Einsammeln und Befördern von Abfällen im Verbandsgebiet des Entsorgungsverbandes Saar (Hausabfallentsorgungssatzung), wonach Schuldner für die Gebühren die Grundstückseigentümer sind, in Kollektivhaftung als Kollektivschuldner anstelle der Müllerzeuger gedrängt. Verursacher der Kosten gleich welcher Art bezüglich der Müllentsorgung seien aber die Müllerzeuger und nicht die Grundstückseigentümer. Die Ummeldung eines Müllgefäßes komme direkt vom Müllerzeuger über den Grundstückseigentümer, welcher zu dieser Handlung durch das Mitwirkungsgesetz veranlasst werde. Die Zahlungspflicht des Grundstückseigentümers für diese Kosten entspringe dem politischen Willen und nicht der Sachlichkeit.

Die Müllerzeuger, also die realen Kunden des Müllentsorgers, seien mit Namen, Adresse und Umfang der jeweiligen Kosten, die sie verursachten, bekannt. Von daher sei mit den Möglichkeiten der heutigen Datenverarbeitung eine direkte Verrechnung zwischen Müllerzeuger und Müllentsorger möglich. Der Hausbesitzer sei dagegen nur ein "ehrenamtlicher Verwalter" und kein Nutzer. Der Kläger hatte demnach beantragt, den Verwaltungsgebührenbescheid des Beklagten und den Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Dem widersprach das VG: “1. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Grundstückseigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigten mit Blick auf die Abfallbeseitigungsgebühren als Gebührenschuldner bestimmt werden.

2. Dies gilt uneingeschränkt auch dann, wenn der Grundstückseigentümer das Grundstück vermietet oder verpachtet hat.”