(ip/pp) Über den Beweis des ersten Anscheins für Risse durch Abbrucharbeiten hatte das Oberlandesgericht Frankfurt zu befinden. Die Klägerin, die ihren ursprünglich mit ihr klagenden und während des Berufungsverfahrens verstorbenen Ehemann allein beerbt hatte, verlangte u. a. von der Beklagten als Eigentümerin eines Nachbargrundstückes ihres Hausgrundstückes Schadensersatz für Risseschäden an ihrem Haus in Höhe von knapp 21.000,- Euro, die durch Abbrucharbeiten entstandenen sein sollten. Das Landgericht hatte der Klage in Höhe von 17.000,- Euro aus § 906 Abs. 2 S. 2 BGB stattgegeben. Es hatte dies damit begründet, dass aufgrund der Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststehe, dass die Risse durch Erschütterungen bei den Abbrucharbeiten auf dem Grundstück der Beklagten verursacht worden seien. Ein Sachverständiger habe in seinen Gutachten im selbständigen Beweisverfahren und bei seiner Anhörung vor dem Prozessgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass zeitnah zu den Bauarbeiten neue Risse entstanden seien. Er habe als Ursache eine "Schrumpfung" im Tonuntergrund im Zusammenwirken mit den Erschütterungen dargestellt, welche zum einen "Nachsacken" des Gebäudes geführt hätten. Eine Übertragung der Erschütterung des Bodens über 28,4 m bis zum Haus der Kläger hin sei möglich, wenn eine Zertrümmerung der Bodenplatte erfolgt sei, da dies eine besonders erschütterungsintensive Form des Abrisses sei. Eine solche Abrissform sei von der Streitverkündeten unbestritten vorgetragen worden, denn die Zerkleinerung der Bodenplatte mit einem Hydraulikhammer stelle eine solche Zertrümmerung dar.

Hinsichtlich der Höhe der Kosten für die Beseitigung der Risse folgte das Landgericht den Ausführungen des Sachverständigen. Es hatte insbesondere einen Abzug Neu für Alt im Hinblick auf den Neuanstrich der Wände für nicht gerechtfertigt erachtet, da schon nicht sicher sei, dass den Klägern eine Wertverbesserung an den vermieteten Wohnungen zugute komme. Der Feststellungsantrag sei gerechtfertigt, da die Arbeiten noch nicht ausgeführt und die Entstehung "weiterer Schäden" damit denkbar bliebe.

Das OLG entschied: „Treten in engem zeitlichem Zusammenhang mit Abbrucharbeiten auf einem Grundstück (Hausabbruch einschließlich Beseitigung der Bodenplatte) bei einem Nachbarhaus, das 28,5 m entfernt ist, Risse an der zugewandten Außenwand auf, die ihren Ausgang von einer Absenkung im Bereich des Kellers nehmen, kann der Beweis des ersten Anscheins für eine Verursachung der Risse durch die Abbrucharbeiten sprechen.“

OLG Frankfurt, Az.: 4 U 264/08