(IP) Hinsichtlich ungerechtfertigter Schmutzwassergebühren und davon Betroffener mit z.B. durch Zwangsversteigerung erstandenen Immobilien hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg entschieden.

„Das schon erbrachte Beitragsaufkommen mindert die gebührenfähigen Abschreibungen und damit auch die Gebühren, denn nach § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG bleibt bei der Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen und Zinsen der aus Beiträgen aufgebrachte Eigenkapitalanteil außer Betracht. Von dieser kalkulatorischen Regelung profitieren normalerweise auch diejenigen Gebührenzahler, die noch keinen Anschlussbeitrag gezahlt haben. Das findet seine Rechtfertigung in dem Umstand, dass regelmäßig davon auszugehen ist, dass letztlich alle Gebührenpflichtigen auch Beiträge zahlen. Steht indessen abweichend vom Normalfall endgültig fest, dass eine bestimmte … Gruppe von Gebührenzahler keine Beiträge zahlt, so entspricht es § 6 Abs. 2 Satz 5 KAG in Verbindung mit dem Grundsatz der Abgabengerechtigkeit, diese Gruppe von der gebührenmindernden Wirkung der dann nur von anderen gezahlten Beiträge auszunehmen, also sogenannte gespaltene Gebührensätze vorzusehen.“
Die Richter formulierten ergänzend: „Die Erhebung des Zuschlages … gilt auch bei Beitragsbescheiden, die nicht mehr vollstreckt werden dürfen oder deren Beitragsforderung aus sonstigen Gründen (etwa infolge der Zuschlagswirkung der Zwangsversteigerung) nicht mehr beitreibbar ist.“

Die Antragstellerin wandte sich gegen eine Änderungssatzung zur Schmutzwassergebührensatzung des Antragsgegners, der eine Anlage zur zentralen Schmutzwasserbeseitigung betrieb. Für die Inanspruchnahme und die Vorhaltung der öffentlichen zentralen Schmutzwassereinrichtung erhob er Gebühren. Dann beschloss seine Verbandsversammlung einen Zuschlag zur Schmutzwassermengengebühr. In den Fällen, in denen ein Beitragsbescheid zuvor wieder aufgehoben und der Schmutzwasserbeitrag erstattet bzw. zurückgezahlt worden- und danach eine erneute Festsetzung eigentlich nicht mehr möglich war, wurde der Zuschlag ebenfalls erhoben.

Der Verbandsvorsteher des Antragsgegners zog dabei die Antragstellerin, eine Wohnungsbaugenossenschaft, ebenfalls heran. Diese verweigerte die Zahlung, klagte und argumentierte: Sie rechne die Abwassergebühren jährlich gegenüber den Wohnungsmietern als Betriebskosten ab. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot bei der Umlage von Betriebskosten sei sie als Vermieterin verpflichtet, gegen überhöhte Kosten und Gebühren mit Rechtsbehelfen vorzugehen. Dementsprechend setze sie sich mit dem vorliegenden Verfahren dafür ein, dass ihre Wohnungsmieter im Ergebnis nicht mit einem unzulässigen Zuschlag belastet würden.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OVG Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 9 A 6.17

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