(IP) Hinsichtlich Unwirksamkeit von GmbH-Gesellschafterbeschlüssen bei drohender Zwangsversteigerung hat das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entschieden.

„Die Beschlussfassung ist unwirksam, da sie gemessen an dem zur Zeit der Beschlussfassung gültigen Kreis der Gesellschafter, wie er sich nach dem Inhalt der dem Handelsregister vorliegenden bzw. der unmittelbar nach Beschlussfassung aufgenommenen Gesellschafterliste darstellt, einen im Verhältnis zur Gesellschaft nicht existierenden Geschäftsanteil betraf und deshalb gegenstandslos war. Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Der Kläger war nicht mehr als Gesellschafter in der Liste eingetragen, mithin konnte ein wirksamer Beschluss über die Einziehung seiner Anteile nicht gefasst werden.“

Der Kläger hatte mit einer weiteren Gesellschafterin, der Beklagten, eine GmbH gegründet, von dem jeder Gesellschafter einen Anteil von 50 % hielt. Der Kläger wurde dann zum Geschäftsführer berufen. Später hatte die weitere Gesellschafterin gegen den Kläger in einem zivilgerichtlichen Verfahren einen Zahlungstitel über 20.000 € erwirkt, den aber abgetreten. Darauf wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt.

Auch die Geschäfte der GmbH liefen schlecht, die Zwangsversteigerung ihrer Immobilien drohte. Anschließend wurde auf Antrag des Gläubigers (Abtretungsempfängers) ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, mit dem sein Geschäftsanteil an der Beklagten gepfändet wurde. Nachdem die Mitgesellschafterin den Kläger erfolglos aufgefordert hatte, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, berief sie selbst eine ein. In dieser Versammlung beschloss sie die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers aufgrund der fortbestehenden Pfändung seines Anteils. Danach wurde der des Gläubigers anstelle von der Mitgesellschafterin in die Gesellschafterliste aufgenommen, nachdem er deren Geschäftsanteil im Wege der Abtretung erworben hatte. In einer Gesellschafterversammlung berief dieser den Kläger als Geschäftsführer ab und bestellte einen neuen Geschäftsführer, der ins Handelsregister eingetragen wurde. Dieser reichte eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, nach deren Inhalt lediglich ein Geschäftsanteil vorhanden war, während der Anteil des Klägers nach Einziehung erloschen war.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG, Az.: 7 U 169/18

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