(IP) Hinsichtlich der Unzulässigkeitserklärung von Vollstreckungsgegenklagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„1. a) Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, auf dessen Grundlage der Gläubiger die Zwangsversteigerung betreibt, auf die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners nach Erteilung des Zuschlags für unzulässig erklärt, ist im Rahmen des Verteilungsverfahrens gemäß den §§ 105 ff. ZVG der auf den Titel entfallende Teil des Versteigerungserlöses dem Schuldner zuzuteilen.
2. b) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel hat aber nicht zur Folge, dass dem Schuldner auch der Teil des Vollstreckungserlöses zusteht, der auf eine aufgrund des Zuschlags gemäß § 91 Abs. 1 ZVG erloschene Grundschuld entfällt, aus der die Zwangsvollstreckung nicht betrieben worden ist. Vielmehr ist dieser Erlösanteil dem Grundschuldgläubiger zuzuteilen, es sei denn, eine solche Zuteilung ist wegen eines für begründet erklärten Widerspruchs … oder bei einer vollstreckbaren Grundschuld- wegen einer begründeten Vollstreckungsgegenklage … ausgeschlossen.
c) Die Zuteilung an den Grundschuldgläubiger ist unabhängig davon vorzunehmen, ob es sich hierbei um einen Dritten oder um den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger handelt.

Die Gläubigerin betrieb gegen den Schuldner die Zwangsversteigerung von Wohnungseigentum. Grundlage war eine vollstreckbare notarielle Urkunde. Der Grundbesitz wurde den Meistbietenden zugeschlagen; Rechte sollten nicht bestehen bleiben. In Vorbereitung des Termins zur Verteilung des Versteigerungserlöses meldete die Gläubigerin neben der der Vollstreckung zugrundeliegenden Grundschuld einen weiteren dinglichen Anspruch an.

Der Schuldner erhob insgesamt Widerspruch gegen die Zuteilung auf die von der Gläubigerin angemeldeten Ansprüche. Daraufhin stellte das Amtsgericht im Verteilungstermin fest, dass der durch den Widerspruch betroffene Betrag in Höhe von ca. 60.000,- Euro zu hinterlegen sei, wenn die Klageerhebung nachgewiesen werde. Soweit der Widerspruch berechtigt sei, erfolge die Auszahlung des Betrages an den Schuldner, anderenfalls an die Gläubigerin. Darauf ordnete das Oberlandesgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung an. Hintergrund war eine bereits zuvor gegen die Gläubigerin erhobene Vollstreckungsgegenklage. Nach Hinweis des Schuldners auf diesen Beschluss veranlasste das Amtsgericht die Hinterlegung des noch verbliebenen Erlöses – und das Oberlandesgericht erklärte die Zwangsvollstreckung aus der Grundschuld für unzulässig.

Dass Amtsgericht hatte festgestellt, dass der nach Erlösverteilung verbliebene Erlösanteil nach Rechtskraft des Beschlusses an den Schuldner auszuzahlen sei. Mit Rechtsbeschwerde möchte der Schuldner auch die Auszahlung des auf eine weitere Grundschuld entfallenden Erlösanteils erreichen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZB 131/19

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