(IP) Hinsichtlich eines kommunalrechtlichen Organstreits in Form einer Feststellungsklage im Zusammenhang einer Zwangsversteigerung hat das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg entschieden.

„Der kommunalverfassungsrechtliche Organstreit - vorliegend in Form einer Feststellungsklage - im Besonderen ist dadurch gekennzeichnet, dass Gemeindeorgane oder Organteile über Bestand und Reichweite zwischen- oder innerorganschaftlicher Rechte streiten. Nach dem die Verwaltungsgerichtsordnung beherrschenden Prinzip des subjektiven Rechtsschutzes ist auch in einem Kommunalverfassungsstreit die verwaltungsgerichtliche Klage nur dann zulässig, wenn und soweit der Kläger geltend machen kann, durch die betreffende Maßnahme in eigenen, ihm durch Gesetz eingeräumten Rechtspositionen betroffen zu sein d.h. sich auf eine Rechtsposition berufen kann, die ihm durch das Gesetz eingeräumt ist ... Eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Verletzung von Rechtsnormen gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm gesetzlich eingeräumten Rechtsposition als Organteil verletzt sein kann, bleibt auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage“.

Der Kläger war Mitglied des Stadtrats der Beklagten. Die Parteien stritten um die Rechtmäßigkeit eines in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Stadtratsbeschlusses. Die Beklagte hatte im Rahmen einer Zwangsversteigerung einzelne Grundstücke durchs Meistgebot erworben. Danach folgende Verkaufsbemühungen der Beklagten blieben mehrere Jahre erfolglos. Nach Ausschreibung des Grundstücks ging nur ein einziges Angebot zu einem Kaufpreis unterhalb des Verkehrswertes ein, woraufhin das Grundstück zu diesem Kaufpreis unter der Maßgabe verkauft wurde, dass der Erwerber es innerhalb von fünf Jahren einer Nutzung als u. a. Beherbergungsbetrieb zuführt. Für den Fall der Nichterfüllung sah der Kaufvertrag ein Wiederkaufsrecht der Beklagten vor. Diese Nutzungsänderung fand jedoch nicht statt. Darauf legte die Bürgermeisterin den Vorgang der Rechtsaufsichtsbehörde vor, mit der Bitte um rechtsaufsichtliche Prüfung, ob ein unentgeltlicher Verzicht auf das Wiederkaufsrecht kommunalrechtlich zulässig sei. Das Landratsamt wies in Folge auf das haushaltsrechtliche Verbot des Unterwertverkaufs und die drohende Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Vertragsschlusses hin.

Darauf beschloss der Stadtrat, das Wiederkaufsrecht solle ausgeübt werden – und der Kläger klagte mit Feststellungsklage dagegen, das der bewusste Beschluss unzulässig sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Augsburg, Az.: Au 7 K 18.1674

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