(IP) Hinsichtlich der Möglichkeit der Räumung von Gewerberaum per einstweiliger Verfügung hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden.

„1. Wenn die Voraussetzungen des für Wohnraum geltenden § 940a Abs. 2 ZPO vorliegen (Vermieter hat Räumungstitel gegen Mieter, aber ein Dritter nutzt das Mietobjekt, was der Vermieter erst nach Erlass des Räumungsurteils erfährt), kann auch die Räumung von Gewerberaum per einstweiliger Verfügung angeordnet werden.
2. § 940a Abs. 2 ZPO ist zwar weder direkt noch analog auf Gewerberäume anwendbar. Die Wertung ist aber übertragbar.“

Die Klägerin war Hauptmieterin eines Geschäftslokals im Erdgeschoß eines Einkaufscenters, das sie gemäß "Vertrag zum Betrieb eines Backshops" an eine Dritte überlassen hatte. Nach diesem Vertrag war diese weder zu einer Untervermietung noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt. Wegen erheblicher Zahlungsrückstände ließ die Klägerin das Vertragsverhältnis fristlos kündigen. Das Landgericht verurteilte die Dritte zur Räumung und Herausgabe der Räume. Daraufhin stellte diese ihre Mietzahlungen fast vollständig ein. Ferner verkaufte sie nunmehr ungenehmigt Fremdwaren unbekannter Qualität. Vor dem für die Zwangsräumung angesetzten Termin beantragte sie Räumungsschutz, da ihre wirtschaftliche Existenz gefährdet sei. Ferner ließ sie mitteilen, sie habe die Geschäftsräume bereits an eine GmbH untervermietet, die nunmehr Alleinbesitzerin sei. Eine Zwangsräumung könne daher nicht erfolgen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Frankfurt, Az.: 2 U 61/19

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