(IP) Hinsichtlich Streitwertfestsetzung bei Anfechtung eines WEG-Beschlusses über Kreditaufnahme hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden.

„Für die Anfechtung des Beschlusses einer Wohnungseigentümergemeinschaft über die Darlehensaufnahme, mit der Sanierungsmaßnahme finanziert werden sollen, ist kein höherer Wert anzusetzen als das Fünffache des auf den Anteil des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen entfallende Teilwert des Darlehens. Die besonderen Haftungsrisiken einer Kreditaufnahme durch die Wohnungseigentümergemeinschaft für den einzelnen Wohnungseigentümer führen nicht dazu, dass das Interesse des Klägers als Untergrenze für die Streitwertfestsetzung entsprechend seiner theoretisch unbegrenzten Nachschusspflicht mit dem vollen Betrag des Darlehens oder einem erheblichen Teil hiervon zu bemessen wäre. Für die Annahme eines höheren Streitwertes wäre vielmehr die Feststellung eines konkreten Risikos der Nachschusshaftung erforderlich. Anderenfalls wäre eine Klage für den einzelnen Wohnungseigentümer mit einem unzumutbaren Kostenrisiko verbunden. Diese Auslegung des § 49a Abs. 1 GKG ist aufgrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Justizgewährungspflicht geboten.“

Die Parteien bildeten gemeinsam eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Die Kläger hielten 8/1000 Miteigentumsanteile. In einer Eigentümerversammlung wurden mehrere Beschlüsse gefasst. Es wurden dort u.a. zunächst die Ausführung von Sanierungsmaßnahmen beschlossen, deren Kosten ca. 540.000,- € betragen sollten, nämlich diverse Arbeiten zur Sanierung des Hauses. Ferner wurde beschlossen, diese Arbeiten im Wesentlichen durch ein Darlehen der Hausbank zu finanzieren. Die Tilgungsraten seien von allen Wohnungseigentümern im Verhältnis ihrer Wohnquadratmeter zu zahlen.

Mit ihrer Klage haben die Kläger beantragt, die genannten Beschlüsse für ungültig zu erklären. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen angeführt, die geplanten Sanierungsmaßnahmen seien weitgehend zu unbestimmt bezeichnet. Daraus ergebe sich, dass der Beschluss über die Kreditaufnahme gleichfalls unwirksam sei. Ferner hätte das Protokoll der Mitgliederversammlung einen Hinweis enthalten müssen, dass die Miteigentümer über ihre mögliche Nachschusshaftung belehrt worden seien. Schließlich seien die Kreditkonditionen im Hinblick auf die gegenwärtige Marktlage zu teuer.

Der Streitwert wurde in der Klageschrift im Hinblick auf die eine mögliche Nachschusspflicht der Kläger, bezogen auf den Kreditnennbetrag als Miteigentümer, mit 250.000,- € angegeben. Dann aber hatte das Amtsgericht den Streitwert auf 21.600,- € reduziert. Zur Begründung hatte es im Wesentlichen ausgeführt, das für die Begrenzung des Streitwerts maßgebliche Interesse der Kläger bemesse sich allein anhand ihres entsprechenden Miteigentumsanteils an den angenommenen Sanierungskosten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Frankfurt, Az.: 2 W 3/19

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