(IP) Hinsichtlich der zulässigen Begründung für fristlose Mietkündigung hat das Landgericht (LG Frankfurt/Main) mit Leitsatz entschieden.

„Gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung zur Kündigung. Bei Zahlungsverzug ist bei einem Zahlungsrückstand ab einer Monatsmiete eine erhebliche Pflichtverletzung zu bejahen.“

Die Parteien stritten um Räumung und Herausgabe von Wohnraum. Der Beklagte hatte vom Kläger die streitgegenständliche Wohnung angemietet. Der Kläger war alleiniger Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung.

Der Mieter hatte die Mieten für mehrere Monate zunächst nicht gezahlt. Erst nach einem halben Jahr zahlte er dann einen Gesamtbetrag. Der Kläger erklärte dann die fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung. Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe die Fensterscheibe des im Erdgeschoss liegenden leerstehenden Ladengeschäftes eingeschlagen, um sich dort illegal Strom zu ziehen.
Anschließend erfolgte eine weitere fristlose Kündigung, die der Kläger unter anderem auch auf Zahlungsverzug stützte. Sie bezog sich auf Rückstände für Folgemonate, sowie eine offene Restmiete.
Die Beklagten trugen dagegen vor, dass die Wohnung in einem desolaten Zustand sei. Die Heizung funktioniere nicht richtig. Die Wände hätten Risse, die Kälte sei unerträglich. Zudem läge Schimmelbildung an. Die Miete sei wegen dieses und weiterer Mängel um 19 % zu kürzen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Frankfurt/Main, Az.: 2-11 S 63/19

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