(IP) Hinsichtlich drohender Zwangsmassnahmen wie Zwangsversteigerung in Sachen Abgabe der Vermögensauskunft hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Ein nicht prozessfähiger Schuldner kann bei der Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 51 Abs. 3 ZPO auch durch einen Vorsorgebevollmächtigten vertreten werden.
b) Ein Vorsorgebevollmächtigter ist anders als ein gerichtlich bestellter Betreuer nicht verpflichtet, für einen nicht prozessfähigen Schuldner die Vermögensauskunft und die eidesstattliche Versicherung abzugeben.“

Der Gerichtsvollzieher hatte die Rechtsbeschwerdegegnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft über das Vermögen des vormaligen Schuldners geladen. Die Gegnerin hatte den Gerichtsvollzieher darauf vergeblich aufgefordert, den anberaumten Termin wieder zurückzunehmen. Ihre Erinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft war ohne Erfolg geblieben.

Ihre sofortige Beschwerde hatte zur Anweisung an den Gerichtsvollzieher geführt, von einer Ladung zur Erteilung einer Auskunft über das Vermögen des vormaligen Schuldners abzusehen. Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde strebte die Gläubigerin die Zurückweisung der Erinnerung an. Nach dem Tod des vormaligen Schuldners hat sie die Rechtsbeschwerde für erledigt erklärt. Dem Verfahrensbevollmächtigten der Rechtsbeschwerdegegnerin war diese Erklärung zugestellt worden. Eine Äußerung ihrerseits war hierauf nicht erfolgt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: I ZB 60/18

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