(IP) Hinsichtlich Mietminderung wegen unzulänglichen Fernsehempfangs hat das Amtsgericht (AG) Dortmund mit Leitsatz entschieden.

„Hat der Vermieter im Mietvertrag die Versorgung der Wohnung mit „Hör- und Sehfunk“ übernommen, stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar.
Die Miete mindert sich in diesem um 10%.“

Die 97 Jahre alte Klägerin hatte von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Wohnung gemietet. Unter Ziffer 1 dieses Mietvertrages hieß es dort auszugsweise wörtlich:
„Das Haus ist mit folgenden Gemeinschaftseinrichtungen ausgestattet:
- Zentralheizung,
- Antenne für Hör- und Sehfunk, 1. 2. 3. Programm“.

Inzwischen war die Beklagte die Vermieterin der Wohnung geworden. Die Beklagte hatte das Gebäude in Wohnungseigentum umgewandelt. Die Fernsehversorgung wurde nunmehr durch einen Dienstleister zur Verfügung gestellt. Die übrigen Eigentümer/Mieter im Hause hatten jeweils eigene Verträge mit diesem zur Versorgung mit Fernsehen abgeschlossen. Die Klägerin hatte dies nicht getan. Eine Versorgung der Wohnung mit DVB-T2 war nicht möglich, da das Gebäude nicht in einem entsprechenden Empfangsbereich lag.

Die Beklagte berechnete der Klägerin darauf einen Zuschlag zur Miete in Höhe von 2,24 € pro Monat – und die Klägerin zahlt eine um 10 % geminderte Miete für die Wohnung.
Sie beantragte, die Beklagte zu verurteilen, für sie einen Fernsehanschluss herzustellen, der den Empfang des ersten, zweiten und der dritten Programms durch Installation einer dafür ausgelegten Antenne ermögliche und festzustellen, dass sie berechtigt sei, die Miete in Höhe von 10 % solange zu kürzen, bis der Empfang des ersten, zweiten und der dritten Programme wieder möglich sei. Das Amtsgericht gab ihr Recht.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Amtsgericht Dortmund, Az.: 425 C 5770/19

© immobilienpool.de