(IP) Hinsichtlich Verfassungsbeschwerde bei drohender Zwangsversteigerung hat der Verfassungsgerichtshof Brandenburg entschieden.

„Folgt das Gericht einem Sachverständigengutachten trotz Einwendungen einer Partei, ist die Grenze zur Willkür dann überschritten, wenn die in der Entscheidung dargelegten Gründe dafür nicht mehr nachvollziehbar, sondern sachfremd sind …
Die Beschwerdeschrift macht nicht geltend, dass die Begründungen des Gerichts nicht nachvollziehbar, sondern sachfremd gewesen sein sollen. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, inwieweit die Beweiswürdigung des Gerichts unvollständig, widersprüchlich oder rechtlich nicht möglich gewesen sei oder gegen Denkgesetze, Naturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen habe. … Es wurde nicht dargetan, warum die einfachen körperlichen Untersuchungen und Fragen nicht von einem erfahrenen Arzt innerhalb einer halben Stunde durchgeführt und dokumentiert werden könnten.“

Die Beschwerdeführer wandte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts. Dort war ein Verfahren anhängig, mit dem die Zwangsversteigerung des Erbbaurechts der Beschwerdeführer betrieben wurde. Einen (erneuten) Antrag der Beschwerdeführer auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung hatte das Amtsgericht zurückgewiesen. Hiergegen hatten die Beschwerdeführer sofortige Beschwerde eingelegt, mit der Begründung, dass das vom Gericht zugrunde gelegte psychologische Sachverständigengutachten, das eine gesundheitliche Gefährdung oder Suizidgefahr der Beschwerdeführerin verneine, mangelhaft sei. Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen räume die Einwendungen nicht aus.

Die Beschwerdeführer beantragten, einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines neuen neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen. Das Landgericht hatte darauf die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VfG Brandenburg, Az.: 68/19

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