(IP) Hinsichtlich der Frage, ob das Nichterscheinen eines Gläubigers zum Verteilungstermin schon Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage sein kann, hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.“

Die Beklagte war Eigentümerin eines Grundstücks. Die Klägerin betrieb aus einer Grund- schuld dessen Zwangsversteigerung. Zugunsten der Beklagten waren zudem weitere Grundschulden mit dem gleichen Rang wie die Grundschuld der Klägerin eingetragen. Die Grundschulden der Beklagten valutierten nicht mehr; die Ansprüche auf Rückübertragung gleichrangiger Grundschulden sowie Auszahlung eines Übererlöses im Verwertungsfall waren an die Klägerin abgetreten.

Aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks stand eine Teilungsmasse von gut 90.000 € zur Verfügung. Das Vollstreckungsgericht fertigte einen Teilungsplan an, wonach auf die Grundschulden der Beklagten ein Betrag von knapp 50.000 € zugeteilt wurde. Die Klägerin legte Widerspruch gegen den Teilungsplan ein.

Im Termin zur Verteilung des Versteigerungserlöses erschien die Beklagte nicht. Daraufhin erließ das Vollstreckungsgericht einen Teilungsplan, wonach der Restbetrag strittig blieb.

Die Klägerin hat darauf Widerspruchsklage erhoben. Die Beklagte hat den Klageantrag unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt. Das Landgericht hat der Klage durch Anerkenntnisurteil stattgegeben und die Kosten der Beklagten auferlegt. Die gegen die Kostenentscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebte die Beklagte eine Kostentragung der Klägerin.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IX ZB 41/19

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