(IP) Mit einer Klarstellung hat das Landgericht (LG) München hinsichtlich der Rechtsumständen der Räumung einer durch Zwangsversteigerung erstandenen Mietwohnung nach Eigenbedarfskündigung entschieden.

„Während der Gesetzgeber gemäß § 573 d BGB dem Mieter den gesetzlichen Kündigungsschutz gewährt, ist es nicht gerechtfertigt, dem Mieter den überschießenden vertraglichen Schutz zukommen zu lassen. Nießbraucher und Vorerbe hatten nicht die Rechtsmacht, den Eigentümer und Nacherben über ihr eigenes Recht hinaus zu benachteiligen. Dem Eigentümer und Vermieter, der sein Eigentum durch Zwangsversteigerung verliert, gewährt das Recht ebenfalls nicht die Macht, Bindungen die er eingegangen ist, halten zu können. Er verliert eben gegen seinen Willen sein Eigentum, während der Ersteher durch staatlichen Hoheitsakt originär Eigentum erwirbt.“

Die Parteien stritten um die Räumung und Herausgabe einer Mietwohnung nach einer seitens des Klägers ausgesprochenen Eigenbedarfskündigung. Mit Wohnraummietvertrag hatte der Beklagte vom Vorbesitzer gemietet. Die Kläger hatten die bewusste Wohnung darauf im Zwangsversteigerungsverfahren erworben. In betreffenden Mietvertrag war der Ausschluss der Eigenbedarfskündigung in den Vorjahren vereinbart worden. Dann sprachen die neuen Kläger jedoch eine Kündigung wegen Eigenbedarfs gegenüber dem Beklagten aus.

Dieser trat der Kündigung entgegen. Nach Mietvertrag sei eine Eigenbedarfskündigung bereits per se ausgeschlossen. Zudem sei die Kündigung aufgrund unzureichender Begründung formell unwirksam.

Im erstinstanzlichen Urteil war den Klägern recht gegeben worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, das die Kläger nicht an den mietvertraglichen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung gebunden wären, da sie fristgerecht ihr Sonderkündigungsrecht ausgeübt hätten. In seinem Endurteil führte das LG jedoch zusätzlich aus: Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Ersteher zwar gem. § 57 ZVG entsprechend § 566 BGB in das bestehende Mietverhältnis eintritt, jedoch eingeschränkt durch die Maßgaben des § 57 a ZVG, der sich nicht nur auf Kündigungsfristen bezieht, sondern auch dazu führt, dass der Ersteher an einen etwaigen vertraglichen Kündigungsausschluss nicht gebunden ist. § 573 d BGB führt nur dazu, dass der Mieter den gesetzlichen Mieterschutz für sich in Anspruch nehmen kann und gewährt aber nicht einen über diesen hinausgehenden vertraglichen Mieterschutz.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG München, Az.: 14 S 12060/19

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