(IP) Hinsichtlich der Verpflichtung des Wohnungsinhabers, bei ungenügender Trittschalldämmung in Wohnungen Nachbesserungen vorzunehmen, hat das Landgericht (LG) Düsseldorf entschieden.

„§ 14 WEG konkretisiert das der Gemeinschaft immanente Schuldverhältnis und verpflichtet jeden Wohnungseigentümer zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des bzw. der anderen ... Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz, den Vereinbarungen und Beschlüssen und, soweit sich die Regelung hieraus nicht ergibt, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen entspricht.“

Ein Wohnungseigentümer hatte wegen zu starker Geräuschbelästigung in seiner Wohnung durch den Eigentümer der darüber liegenden Einheit geklagt. Das LG gab ihm Recht und verurteilte den Beklagten, in der bewussten Wohnung des Hauses durch geeignete Trittschallschutzmaßnahmen in Wohnzimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer und Diele dafür zu sorgen, dass ein Norm-Trittschallpegel des Fußbodens von 53 dB eingehalten wird.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Düsseldorf, Az.: 19 S 152/18

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