(IP) Hinsichtlich der Berechtigten bei einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude abgeschlossene Gebäudeversicherung auch im Zusammenhang der Zwangsversteigerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Leitsatz entschieden.

„a) Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.

b) Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.“

Die Beklagte zu 1 war eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die Beklagte zu 2 deren Verwalterin. Für die betreffende WEG bestand eine Gebäudeversicherung, die die Risiken Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden umfasste. Der Kläger war Eigentümer der Teileigentumseinheit, der als Bestandteil des Sondereigentums eine Grunddienstbarkeit zugeordnet war, die zur Herstellung von fünf Wohnungen berechtigte. Diese Wohnungen waren errichtet und in die Gebäudeversicherung der Beklagten einbezogen.

Dann war es in einer der Wohnungen zu einem Brand gekommen. Eigentümerin der mit einer Grundschuld belasteten Teileigentumseinheit war zu diesem Zeitpunkt eine GmbH. Aus der weiterhin bestehenden Grundschuld betrieb die Gläubigerin die Zwangsversteigerung der Teileigentumseinheit. Dem Kläger wurde der Zuschlag erteilt. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Gebäudeversicherer die Brandschäden noch nicht reguliert. Er zahlte später zum Ausgleich der Schäden einen Betrag von gut 20.000,- € an die Beklagte zu 1. Der Kläger verlangte darauf von den Beklagten die Auszahlung dieses Betrages an sich. Das Amtsgericht und die Folgeinstanz hatten die Klage abgewiesen.

Der BGH entschied: „Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass die von einer Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude abgeschlossene Gebäudeversicherung eine Versicherung auf fremde Rechnung ist und dass die Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet ist, eine hieraus erhaltene Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: V ZR 132/18

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