(IP) Hinsichtlich des möglichen Vollstreckungsnachteils, dass die Kläger durch die Vollstreckung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befriedigt werden könnten, hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) geäussert.

„Dass die Kläger durch die Vollstreckung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits befriedigt werden können, gehört zu den regelmäßig gegebenen Vollstreckungsnachteilen, die nicht ausreichen, um einen Einstellungsantrag zu begründen... Dies gilt auch für den befürchteten Verlust des Eigentums infolge des möglichen Zuschlags an den Erwerber im Zwangsversteigerungsverfahren. Die von der Beklagten beanstandete Festsetzung des Grundstückswertes durch das Vollstreckungsgericht ist nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ... und kann nicht im Rahmen des Verfahrens nach § 719 Abs. 2 ZPO überprüft werden.“

Die Kläger betrieben die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, als dessen Eigentümerin die Beklagte im Grundbuch eingetragen war. Die Beklagte, der auf ihren Antrag zur Wahrnehmung ihrer Rechte vor dem Bundesgerichtshof ein Notanwalt beigeordnet worden war, hatte gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Berufungsgerichts Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Außerdem beantragte sie, die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen des Landgerichts und dem Beschluss des Berufungsgerichts einstweilen einzustellen. Sie machte ferner ohne Erfolg geltend, der Verkehrswert sei im Zwangsversteigerungsverfahren zu niedrig festgesetzt worden, im Falle einer Versteigerung des Hausgrundstücks könnte ihr daher wegen des drohenden endgültigen Verlustes des Eigentums an der Immobilie ein erheblicher, nicht mehr zu ersetzender Nachteil entstehen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: IV ZR 224/18

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