(IP) Hinsichtlich Rechtswegzuständigkeit bei der Geltendmachung von Fehlern im Insolvenzverfahren – hier konkret einer anstehenden Zwangsversteigerung – hat das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg mit Leitsatz entschieden.

„Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen.“

Der Antragsteller wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit eines Insolvenzverfahrens. Der Rechtsschutzsuchende hatte sich ausdrücklich an ein Verwaltungsgericht gewand und dort Klage erhoben, um eine Entscheidung bzw. ein Verfahren eines Gerichts einer anderen Gerichtsbarkeit überprüfen zu lassen. Die Richter beschieden ihn jedoch: Dafür sei der Verwaltungsrechtsweg aber nicht gegeben. Das Verwaltungsprozessrecht sehe für das vom Antragsteller geltend gemachte Klagebegehren keine Rechtsschutzform vor. Eine (Sach-) Entscheidung würde gegen die grundgesetzliche Gewährleistung des gesetzlichen Richters verstoßen.

Die Richter formulierten weiter: „Für Entscheidungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens sowie für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit solcher Entscheidungen sind bereits nach den Regelungen der Insolvenzordnung vielmehr ausschließlich die ordentlichen Gerichte berufen“. „Diesen gesetzlichen prozessualen Grundsatz kann ein Rechtsschutzsuchender nicht einfach dadurch durchbrechen, dass er Klage zu einem Verwaltungsgericht erhebt. Dieses ist zwar grundsätzlich für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zuständig, jedoch - wie bereits aus dem Wortlaut des § 40 VwGO ersichtlich - nicht uneingeschränkt und auch nicht in dem hier vorliegenden Fall von Einwendungen in einem Insolvenzverfahren.“

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VG Lüneburg, Az.: 8 A 150/18

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