(IP) Hinsichtlich des Umstandes der Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit nach Zwangsversteigerung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) mit Leitsatz erklärt.

„Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht behaftetes Betriebsgrundstück auf Betreiben der Grundpfandgläubiger ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und hierdurch ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, steht dies der Einordnung der Einkommensteuerschuld als Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr.1 InsO nicht entgegen. Die Zuordnungsentscheidung des Insolvenzverwalters, das Grundstück weiterhin in der Insolvenzmasse zu belassen, stellt insoweit eine Verwaltungsmaßnahme „in anderer Weise“ gemäß § 55 Abs. 1 Nr.1 2. Alt InsO dar.“

Die Beteiligten stritten, ob die Versteigerung eines Betriebsgrundstücks auf Betreiben der finanzierenden Bank im Insolvenzverfahren eine Betriebsveräußerung darstellte, die für die Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeit eine Einkommensteuerpflicht auslöst.

Über das Vermögen der Steuerschuldnerin war das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Hierbei war der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Schuldnerin war vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Inhaberin einer Gaststätte. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens war der Betrieb bereits eingestellt, die Räumlichkeiten standen leer und waren nicht verpachtet. Das Grundstück war darauf im Rahmen einer Zwangsversteigerung auf Betreiben der finanzierenden Bank durch ein Bargebot veräußert worden. Ein Veräußerungsgewinn in Höhe von ca. 9.000,- € entstand. Hierfür setzte der Beklagte eine Vorauszahlung mit an den Kläger adressierten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Er begründete diesen damit, der Veräußerung durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren auf Betreiben der finanzierenden Gläubigerbank keine Verwertungshandlung des Insolvenzverwalters zugrunde gelegen habe, wodurch die Geltendmachung des Veräußerungsgewinns als Masseverbindlichkeit nach Insolvenzordnung nicht möglich sei.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

FG Rheinland-Pfalz, Az: 4 K 1005/18

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