(IP) Bezüglich der Frage, wann Verhandlungen über Schadensersatz nach Auszug des Mieters enden, hat das Landgericht Münster mit Leitsatz entschieden.

„Das Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen gemäß § 203 BGB setzt keine entsprechende ausdrückliche Erklärung voraus. Es gelten die allgemeinen Regeln für die Auslegung von Willenserklärungen entsprechend. Der unmissverständlichen, ohne weitere Einschränkungen erfolgten Anspruchszurückweisung kann ein Verweigern der Fortsetzung der Verhandlungen zu entnehmen sein.“

Der Kläger war Eigentümer einer Immobilie. Dies Objekt hatte der Klägerin an eine Supermarktbetreibergesellschaft vermietet. Aufgrund einer Übertragungsvereinbarung trat die Beklagte mieterseitig in den Mietvertrag ein. Dann kündigte sie den Mietvertrag und eine Begehung des Objekts durch die Parteien erfolgte, bei der sowohl Schäden als auch der Ausbau von Einbauten und Einrichtungsgegenständen besprochen wurden. Darauf trafen die Parteien eine Vereinbarung zur Rückgabe des Objekts und zur Abgeltung vermieterseitiger Ansprüche - durch Zahlung eines Betrags in Höhe von netto ca. 16.000,- EUR, die im Folgenden auch gezahlt wurden.

Dann bemerkte der Kläger, dass im Zuge der Räumungsarbeiten auch damit begonnen worden war, die vorhandenen Kühlzellen auszubauen. Auf Hinweis des Klägers wurden die Demontagearbeiten daraufhin eingestellt. Zu diesem Zeitpunkt waren bereits die für die Kühlzellen und die Steuergeräte installierten Stromleitungen abgetrennt, alle Lichtleitungen und Schalter abgekniffen, die Steuergeräte abgebaut und entfernt und die beheizten Türdichtungen zerstört. Darauf wurde das Objekt an den Kläger übergeben. Die Abflussrohre waren verschmutzt und mit verhärtetem Fett verstopft. Ferner stellte ein Elektriker der neuen Mieterin fest, dass auch die Alarmierungsanlage nebst Lautsprechern und Zubehör ausgebaut worden war.

So forderte der Kläger die Beklagte auf, bis zum folgenden Tag eine Zusage der Kostenübernahme für eine neue ELA-Anlage und für die Instandsetzung der Lüftung zu erklären. Folglich stellte der Kläger dieser für diverse Reparaturarbeiten einen Betrag in Höhe von gut 22.000,- EUR in Rechnung. Bezugnehmend darauf teilte die Beklagte dem Kläger wiederum unter anderem mit, "keine Veranlassung, insbesondere Verpflichtung" zu sehen, weiteren Forderungen im Zusammenhang mit der Rückgabe der Mietsache nachzukommen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Münster, Az.: 8 O 224/18

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