(IP) Hinsichtlich des Löschens von Daten und des Rechtes auf Vergessen im Internet bei schweren Verbrechen, aber auch bei Zwangsversteigerung hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„1. Die auch bei einem Anspruch auf Löschung von Suchergebnissen gegen einen Internet-Suchmaschinenbetreiber aus Art. 17 DS-GVO („Recht auf Vergessenwerden“) erforderliche umfassende Interessenabwägung richtet sich nach eigenen Maßstäben; die zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§§ 823, 1004 BGB) entwickelten Grundsätze können nicht ohne weiteres übertragen werden.
2. Dabei ist zu berücksichtigen, welche Ansprüche und Durchsetzungsmöglichkeiten der Betroffene gegen den Inhalteanbieter hat. Ansprüche gegen den Inhalteanbieter und gegen den Suchmaschinenbetreiber sind nicht generell vor- oder nachrangig, sondern stehen in Wechselwirkung. Nach den Umständen des Einzelfalles kann sich daraus ein Vorrang des einen oder des anderen Anspruches ergeben.
3. Ist der Inhalteanbieter im Inland greifbar und kann er rechtlich belangt werden, beseitigt das Vorgehen gegen den (einzigen) Inhalteanbieter die Störung effektiver als das Vorgehen gegen einen (von mehreren) Suchmaschinenbetreibern. In einer solchen Konstellation ist der Anspruch gegen den Suchmaschinenbetreiber nur begründet, wenn die Rechtswidrigkeit offensichtlich ist.“

Der Kläger begehrte die Entfernung eines Links aus der Ergebnisliste der von der Beklagten betriebenen Internet-Suchmaschine. Bei Eingabe des Vor- und Nachnamens des Klägers erschien dort ein Link zu einem Artikel, der vor Zeiten in einem Magazin erschienen war und im Online-Archiv des Magazins nach wie vor veröffentlicht wurde. Hintergrund des bewussten Artikels waren dessen Straftaten vergangener Jahre, unter anderem solche mit Todesfolge. Das Oberlandesgericht versagte dem Kläger deren Löschung, und zwar mit der Begründung: „Insbesondere entfällt das öffentliche Interesse an einem Bericht über eine schwere und außergewöhnliche Straftat – anders das Interesse an der amtlichen Veröffentlichung über eine Zwangsversteigerung – auch nach längerer Zeit nicht vollständig“.

Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgericht räumten die Richter damit die bewusste Löschung im Falle von Zwangsversteigerung ein, schlossen sie aber bei schweren Verbrechen aus.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Karlsruhe, Az.: 6 U 129/18

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