(IP) Hinsichtlich des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, verbunden mit einer etwaigen Zwangsversteigerung in dessem Vermögen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.

„Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern“.

Der Kläger war seit Jahrzehnten als Rechtsanwalt zugelassen. Dann eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers, nachdem dieser einen entsprechenden Antrag sowie einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hatte. Auf eine Mitteilung des Insolvenzverwalters, wonach die Ursachen der Insolvenz außerhalb des Kanzleibetriebs des Klägers lägen, weshalb die Aufstellung eines Insolvenzplans mit dem Ziel des Kanzleierhalts angestrebt werde, stimmte die Gläubigerversammlung diesem Vorhaben zu. In der Folgezeit verzögerte sich die Erstellung des Insolvenzplans – eine Zwangsversteigerung drohte.

Der Kläger setzte jedoch seine anwaltliche Tätigkeit in seiner zunächst von dem Insolvenzverwalter finanziell kontrollierten Kanzlei fort. Es kam aber zunehmend zu Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Insolvenzverwalter. Letzterer gab dann die selbständige Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt frei und zeigte darauf die Masseunzulänglichkeit an.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

BGH, Az.: AnwZ (Brfg) 45/17

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