(IP) Hinsichtlich Wertfestsetzung im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages, die Zwangsversteigerung betreffend, hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt mit Leitsatz entschieden.

„Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.“

Den Beteiligten gehörte als Erbengemeinschaft ein Miteigentumsanteil an einem Grundstück. Auf Antrag hatte das Amtsgericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hatten die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin ein als „Beschwerde“ bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und zugleich beantragt, das Verfahren einzustellen. Das Amtsgericht hatte den Antrag aber zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin Beschwerde eingelegt, die durch Beschluss des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Gericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf € 20.000,00 festgesetzt. Dagegen legte die Beschwerdeführerin eine „sofortige Beschwerde“ ein. Das Landgericht hatte dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Frankfurt. Az.: 26 W 1/20

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