Kann ein Darlehensschuldner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen und die Bank kündigt daraufhin den Darlehensvertrag, darf diese den Schuldner nicht noch mit Maklergebühren belasten.

Bisher war es gang und gäbe, dass im Falle einer Zwangsversteigerung seitens der Bank ein Immobilienmakler eingeschaltet wurde, um die Zahl der Bietinteressenten zu erhöhen. Wurde das Objekt von einem dieser Interessenten ersteigert, stellte der Makler eine Rechnung in Höhe von 3% des Erlöses der Bank in Rechnung. Die Banken gingen dazu über, diese Kosten nicht selbst zu begleichen, sondern dem Schuldner in Rechnung zu stellen.

 


Sollte der Erlös der Versteigerung die Höhe der Verbindlichkeiten übersteigen und seitens der Bank die Maklerkosten von diesem Erlös abgezogen werden, so handelt es sich um eine ungerechtfertige Bereicherung.

 


Begründung:

 


Der Erwerb der Immobilie bei einer Zwangsversteigerung kommt durch den Zuschlag und nicht, wie im Normalfall, durch einen Kaufvertrag zustande. Somit fehlt die Grundlage für die Berechnung der Gebühren, die Herbeiführung des Vertrages durch einen Makler.

 


Sollten Sie als Schuldner bei Ihren Saldenzahlen nicht nachvollziehbare Beträge entdecken, die unter den Rubriken „Gerichtskosten“ oder „Kosten“ aufgeführt werden, lassen Sie diese Aufstellung von einem Anwalt prüfen. Die Banken gehen oft dazu über, die Maklerkosten nicht als solche, sondern unter den o.a. Rubriken aufzuführen.