(IP) Mit einer Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Zweitwohnungssteuer hatte sich das Verwaltungsgericht (VG) Ansbach beschäftigt. Die Klägerin, die zusammen mit ihrem Ehemann im Stadtgebiet der Beklagten mit Nebenwohnung gemeldet war, wandte sich gegen ihre Heranziehung zur bewussten Steuer. Sie war aufgefordert worden, eine entsprechende Steuererklärung abzugeben. Daraufhin legte sie eine Erklärung dazu vor: Sie halte sich in der Zweitwohnung nur vier Tage pro Woche auf und beantragte die Befreiung davon, da sie verheiratet sei und mit ihrem Ehepartner in einer anderen Gemeinde eine gemeinsame Familienwohnung unterhalte. Die Tatsache des Aufenthalts in der bewussten Nebenwohnung sei ausschließlich beruflich bedingt, durch die Versetzung des Ehemanns.

Das VG widersprach ihr und räumte für die Steuer sogar mögliche ordnungspolitische Ziele der Kommune ein. Es sei „Zweitwohnung jede Wohnung im Stadtgebiet, die eine Person, die in einem anderen Gebäude ihre Hauptwohnung hat, zu ihrer persönlichen Lebensführung oder der ihrer Familienangehörigen innehat. Die vorübergehende Nutzung zu anderen Zwecken, insbesondere zur Überlassung an Dritte, steht der Zweitwohnungseigenschaft nicht entgegen.“

„Mit der Erhebung der Zweitwohnungssteuer kann auch der Nebenzweck verfolgt werden, das Halten von Zweitwohnungen einzudämmen, um dadurch das Wohnungsangebot für die einheimische Bevölkerung zu erhöhen und damit ordnungspolitische Ziele zu verfolgen“.

VG Ansbach, Az.: AN 11 K 13.02050


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