(IP) Zum Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Ersuchen des Finanzamts auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Wird das Grundbuchamt bei der Eintragung als Vollstreckungsorgan tätig, hat es grundsätzlich neben den grundbuchrechtlichen auch die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu prüfen.
2. Bei Anträgen des Finanzamts als Vollstreckungsbehörde, die Ersuchen iSv § 38 GBO darstellen, ist der Prüfungsumfang beschränkt. Die Bestätigung des Finanzamtes, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, unterliegt nicht der Beurteilung des Grundbuchamts im Hinblick auf ihre sachliche Richtigkeit.
3. Nicht zu prüfen hat das Grundbuchamt, ob die Steuerforderungen gegen den Beteiligten materiell begründet sind und ob die Zwangsvollstreckung verhältnismäßig erscheint.
4. Bei Ersuchen nach § 38 GBO hat das Grundbuchamt allerdings zu prüfen, ob die beantragte Eintragung eine gesetzliche Grundlage hat, insbesondere ob die betreffende Behörde zu einem Ersuchen der in Rede stehenden Art befugt ist, ob die durch das Ersuchen nicht ersetzten Eintragungserfordernisse gegeben sind und ob das Ersuchen bezüglich Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entspricht.“ (redaktioneller Leitsatz)

Der Beteiligte war Eigentümer von Grundbesitz. Dann hatte das Grundbuchamt gemäß Ersuchen des Finanzamts eine Zwangssicherungshypothek dort eingetragen. Das Ersuchen trug den Siegelstempel. Die Behörde versicherte darin, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung zugunsten des Landes vorlägen. Als Schuldgrund war eine Erbschafts-/Schenkungssteuer angegeben.

In einem mit Beschwerde/Einspruch bezeichneten Schreiben hatte der Beteiligte darauf beim Grundbuchamt beantragt, ihm Aufschub zu gewähren, damit er sich um die Sache kümmern könne - wie es ihm in einem Telefonat zugesichert worden sei. Zudem sei der Betrag nicht gerechtfertigt, da das vererbte Haus einen geringeren Wert habe und die hinterlassenen Schulden abzuziehen wären.

Das Grundbuchamt hatte das Schreiben als Beschwerde gegen die eingetragene Zwangssicherungshypothek behandelt und dieser nicht abgeholfen. Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg. Das OLG beschied: „Eine Beschwerde liegt nur dann vor, wenn aus einem Schriftstück die Absicht, eine Entscheidung der Nachprüfung durch die höhere Instanz zu unterstellen, deutlich wird ..., wobei der Gebrauch des Wortes „Beschwerde“ oder „Rechtsmittel“ dabei nicht wesentlich ist“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 281/17

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