(IP) Hinsichtlich einer möglichen Verwertung eines Nachlassgrundstücks durch einen Testamentsvollstrecker hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Der Testamentsvollstrecker ist an die Teilungsanordnung des Erblassers, nicht hingegen an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Die Teilungsanordnung der Erblassers wird durch das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, nicht aufgehoben.

2. Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist und der Kläger seinen Anspruch deshalb ganz oder teilweise nicht beziffern kann. Ist bereits ein Teil des Anspruchs bezifferbar, steht es dem Kläger frei, diesen Teil durch Leistungsklage und den Rest durch einen ergänzenden Feststellungsantrag geltend zu machen. Er darf stattdessen aber auch den gesamten Anspruch im Wege der Feststellungsklage einklagen. Dies gilt auch dann, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, aber noch nicht geklärt ist, auf welche Weise und mit welchen Kosten er behoben werden kann, oder wenn der Kläger zwischen mehreren Möglichkeiten der Schadensbeseitigung wählen darf und nur einzelne davon schon durch Leistungsklage geltend gemacht werden könnte. Ist eine Feststellungsklage nach diesen Grundsätzen zulässig erhoben worden, braucht der Kläger auch dann nicht zur Leistungsklage überzugehen, wenn im Laufe des Rechtsstreits der gesamte Schaden bezifferbar wird.“ (redaktioneller Leitsatz)

Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage von der beklagten Partei in ihrer Eigenschaft als Testamentsvollstrecker, die Verwertung des Nachlassgrundstücks, insbesondere im Wege des Verkaufs zu unterlassen. Ferner begehrte sie Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, dem Nachlass eines Verstorbenen alle Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden wären, dass dieser in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Grundstücks durch Verkaufs veräußern wollte.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Dagegen hatten u. a. die Beklagten Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge auf Klageabweisung weiter verfolgen- und die Aufhebung des Ersturteils erreichen wollten.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 8 U 3464/17

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