(IP) Hinsichtlich der Einstellung von Versorgungsleistungen durch einen Vermieter von Gewerberaum hatte das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden. Die Mietparteien hatten, bei bereits eröffnetem Mietverhältnis, noch keine Einigkeit über die anstehende Kaution getroffen - das ermöglicht durch eine zweideutige - und möglicherweise, so das Kammergericht, unzulässige Vertragsformulierung: “Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Zustandekommen des Mietvertrages aufgeschoben bleibt, bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Kaution. In dieser Zeit schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung und Erstattung von Bewirtschaftungskosten i.H. der vertraglichen Abreden.”

Der Vermieter stellte in Folge die Lieferung von Energie ein, das Gericht widersprach ihm jedoch: „Der Vermieter von Gewerberaum ist während des laufenden Mietverhältnisses nicht berechtigt, zur Durchsetzung seiner Ansprüche - wie etwa der Zahlung der Kaution - seine Leistung aus der Verpflichtung zur Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser zurückzuhalten, denn es handelt sich um eine nicht nachholbare Leistung.

Auch nach Beendigung des Mietvertrages kann sich aus Treu und Glauben eine nachvertragliche Verpflichtung zur Versorgung mit Wärme, Energie und Wasser ergeben“.

Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 178/14


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