(IP) Hinsichtlich Gründen der Kündigungsverweigerung von Mietverträgen hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Leitsatz entschieden.

„Treffen in einem Gewerberaummietvertrag eine Verlängerungsklausel und eine Verlängerungsoption für den Mieter aufeinander und hat der Vermieter der Verlängerung widersprochen, kann der Mieter regelmäßig durch Erklären der Option das Auslaufen des Mietvertrags verhindern.“

Die Parteien stritten über die Beendigung eines Mietverhältnisses. Die Beklagte hatte mit der damaligen Eigentümerin des Grundstückes einen Mietvertrag über die Nutzung einer Werbefläche an der zur Straßenseite gelegenen Giebelaußenfront eines Wohngebäudes geschlossen. Im Mietvertrag war in § 5 (Vertragsdauer/Kündigung) geregelt:

"1. Das Mietverhältnis beginnt am 01.01.2008 und endet am 31.12.2017
2. Das Mietverhältnis verlängert sich automatisch um weitere 10 Jahre, wenn es nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf des Mietvertrages, ...
3. Dem Mieter wird die Option eingeräumt auf eine Verlängerung des Mietvertrages um weitere zehn Jahre.
4. Im Falle der Untervermietung ist darauf zu achten, dass der Untermieter nur bis zum Ende der unter § 5 Nr. 1 vereinbarten Vertragslaufzeit gebunden werden darf. Der Untermieter ist hierüber vom Mieter zu informieren."

Dann vermietete die Beklagte die Werbetafel unter und teilte dies der Klägerin mit. Die Klägerin kündigte darauf unter Berufung auf den Mietvertrag das Mietverhältnis und forderte die Beklagte auf, die Werbetafel schadlos zu entfernen. Die Beklagte erklärte dann demgegenüber, sie werde ihr Optionsrecht auf Verlängerung des Mietvertrages um weitere 10 Jahre ausüben.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Dresden, Az.. 5 U 539/18

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