(IP) Hinsichtlich eines ungenauen Verkehrswertgutachtens entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Der Kläger hatte von einem Verkäufer ein mit vier älteren Gebäuden bebautes Grundstück gekauft. Der Verkäufer hatte vor Abschluss des Kaufvertrags ein Verkehrswertgutachten des Beklagten eingeholt, das er dem Kläger überließ und das einen Gesamtwert und einen Bodenwert auswies. Der Grundstückskaufvertrag enthielt einen Gewährleistungsausschluss.

Im Zuge von nach dem Kauf durchgeführten Renovierungsarbeiten rügte der Kläger erhebliche Feuchtigkeitsschäden am Wohnhaus, die er dann zum Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens machte. Der dafür tätige Sachverständige stellte fest, dass infolge baulicher Mängel insbesondere im Bereich des Dachstuhls sowie an einer Außenwand und an der Treppe tatsächlich erhebliche Feuchtigkeitsschäden bestünden; er schätzte nicht unerhebliche Mängelbeseitigungskosten - die zugleich dann Klageforderung waren. Der Kläger nahm darauf die Erbin des zwischenzeitlich verstorbenen Verkäufers mit der Begründung in Anspruch, dieser habe ihn über die Feuchtigkeitsschäden arglistig getäuscht. Ferner hafte der Ersteller des Verkehrswertgutachtens gegenüber dem Kläger nach eigener Ansicht in gleicher Höhe wegen der Fehlerhaftigkeit des Gutachtens.

Das OLG widersprach: „1. Der die Ermittlung des Verkehrswerts eines Hausgrundstücks betreffende Begutachtungsvertrag mit dem Eigentümer entfaltet eher keine Schutzwirkung zu Gunsten eines dritten Kaufinteressenten, wenn das Gutachten vertragsgemäß zur Information und Entscheidungsfindung des Eigentümers dient.

2. Ein Dritter kann aus einem Begutachtungsvertrag Schutz nur im Umfang des dem Sachverständigen erteilten Auftrags genießen ... Der einem Bewertungssachverständigen erteilte Auftrag erstreckt sich regelmäßig nicht auf die Suche nach verborgenen Baumängeln“.

OLG Frankfurt, Az.: 1 U 114/12


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