(IP) In einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied dieser zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis. Zwischen Mieter und Vermieter war im betreffenden Fall schriftlich vereinbart worden, dass eine Untervermietung an bis zu zwei Personen gestattet sei, die Untervermietungsgenehmigung aber widerrufen werden könne. Nach dem Verkauf der Wohnung widerrief der neue Eigentu?mer die Untervermietungserlaubnis. Er kündigte zugleich das Mietverhältnis gegenu?ber dem Mieter wegen unerlaubter Untervermietung fristlos. Da hatte der Mieter den Untermietern aber bereits gekündigt und einen Räumungsprozess gegen sie begonnen.

Der BGH entschied und teilte in seiner betreffenden Pressemitteilung mit, „dass der Beklagte seine vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag nicht verletzt hat und die Klägerin deshalb nicht ... zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt war. Dabei konnte offen bleiben, ob der Beklagte, wie das Berufungsgericht angenommen hat, angesichts des Widerrufs der Untervermietungserlaubnis verpflichtet war, das Untermietverhältnis zu beenden und für eine einen Auszug der Untermieter zu sorgen. Denn der Beklagte hat im Anschluss an seine Kündigung einen Räumungsprozess gegen die Untermieter betrieben und damit alle rechtlich zulässigen und erforderlichen Schritte unternommen, um eine Beendigung des Untermietverhältnisses und einen Auszug der Untermieter herbeizuführen.“

BGH, Urteil vom 4. Dezember 2013, Az.: VIII ZR 5/13

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