(IP) Hinsichtlich Herausgabepflichten gemieteten Raums bei divergieren Mitvertragsverhältnissen in ein- und derselben Sache hast das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„Der Abschluss eines eigenen (Haupt-) Mietvertrages mit dem Hauptvermieter und Grundstückseigentümer entbindet den Untermieter gegenüber dem Untervermieter bei fortbestehendem (Haupt-) Mietvertrag des Untervermieters mit dem Hauptvermieter/Grundstückseigentümer nicht von seiner vertraglichen Herausgabepflicht nach § 546 Abs. 1 BGB nach Beendigung des Untermietverhältnisses.“

Die Klägerin begehrte von ihrem Untermieter, dem Beklagten, die Räumung einer Gewerbeimmobilie. Vormalige Eigentümer der Wohn- und Gewerbeimmobilie hatten mit der Klägerin einen Mietvertrag über ein in den oben genannten Räumlichkeiten gelegenes Ladenlokal. Darauf schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Untermietvertrag. Dann leistete der Beklagte aber keine Zahlungen mehr an die Klägerin. Vielmehr erklärte er die außerordentliche fristlose Kündigung des Untermietvertrages, da das Hauptmietverhältnis aufgrund einer Befristung beendet- und die Klägerin somit nicht mehr imstande sei, den Vertrag zu erfüllen. Darauf erklärte diese ihm gegenüber die fristlose Kündigung wegen ausstehender Mietzahlungen. Bereits zuvor wiesen die Eigentümer die Klägerin auf den Ablauf der Befristung hin und erklärten hilfsweise wegen rückständiger Betriebskosten die fristlose Kündigung des Hauptmietverhältnisses. Darauf schloss der Beklagte einen befristeten Mietvertrag direkt mit den Eigentümern.

Die Klägerin hatte gemeint, der Beklagte sei ihr gegenüber zur Räumung und Herausgabe des Ladenlokals verpflichtet. Sie sei zur fristlosen Kündigung berechtigt und das Hauptmietverhältnis sei nicht beendet gewesen. Hierzu hatte sie behauptet, der zwischen ihr und den Eigentümern geschlossene Hauptmietvertrag habe keine Befristung enthalten.

OLG Hamm, Az.: 30 U 115/16

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