(IP) Hinsichtlich des Verbots der Überpfändung in der Immobiliarvollstreckung hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„Das auf die Vollstreckung in bewegliche Sachen zugeschnittene Verbot der Überpfändung findet in der Immobiliarvollstreckung weder direkt noch entsprechend Anwendung. (amtlicher Leitsatz)

Bei § 803 Abs. 1 S. 2 ZPO (Verbot der Überpfändung) handelt es sich um eine auf die Mobiliarvollstreckung zugeschnittene Pfändungsvorschrift. Sie dient ebenso wie § 803 Abs. 2 ZPO (Verbot der zwecklosen Pfändung) dem Schutz des Schuldners vor dem Verlust eines Vermögensgegenstandes. Im Immobiliarvollstreckungsrecht findet das Verbot keine Anwendung, weil die §§ 864 ff. ZPO und das ZVG einen vergleichbaren Grundsatz nicht enthalten (redaktioneller Leitsatz)“

Die Beteiligte war Inhaberin mit Miteigentumsanteil an einer Wohnung. Nach Endurteil hat sie an die beiden Titelgläubiger je einen Betrag von u.a. knapp 90.000,- € zu zahlen. Darauf beantragte der Vertreter der Titelgläubiger die Eintragung je einer Zwangshypothek über den titulierten Betrag zugunsten der Gläubiger.

Das Grundbuchamt hat unter Bezugnahme auf den Titel zugunsten der Gläubiger Zwangssicherungshypotheken in der beantragten Höhe eingetragen.

Gegen die Eintragung wandte sich die Beteiligte mit der Beschwerde, mit der sie die Löschung der Zwangshypotheken beantragte. Unter Hinweis auf die bereits vor Eintragung der Zwangshypotheken erfolgte Pfändung des gegen eine Sparkasse gerichteten Anspruchs auf Auszahlung des vorhandenen Guthabens rügte sie einen Verstoß gegen das Überpfändungsverbot, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge habe.

OLG München, Az.: 34 Wx 210/16

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