(IP) Hinsichtlich der formalen Existenz als Mietvertragspartei hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„1. Im Falle des Todes einer Partei kann in der vorbehaltlosen Verhandlung zur Sache trotz Kenntnis der Voraussetzungen gemäß §§ 239, 246 ZPO ein Verzicht auf die Aussetzung des Verfahrens liegen.
2. Für die Stellung als Mietvertragspartei ist entscheidend, wer als Mieter im Vertrag aufgeführt ist und den Mietvertrag unterzeichnet hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterschrift der Stempelaufdruck einer Firma beigefügt ist. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Vertragsschließende den Vertrag ausschließlich im Namen der Gesellschaft geschlossen hat“.

Wegen der formalen Rahmenbedingungen der strittigen eigenen Existenz als Mietvertragspartei trug der Kläger deswegen zur Begründung der Berufung vor: Nach dem schriftlichen Mietvertrag sei davon auszugehen, dass der (zwischenzeitlich verstorbene) Beklagte sowie ein weiterer Beklagter Mieter geworden seien. Denn beide Beklagten seien u.a. im Rubrum des Mietvertrages in der Unterschriftenzeile persönlich als Mieter aufgeführt. Aus der Hinzusetzung des Firmenstempels einer GmbH folge nicht zwingend, dass die Parteien den Vertrag ausschließlich im Namen des Unternehmens hätten abschließen wollen. Selbst wenn Zweifel bestünden, wer Mieter werden sollte, gehe dies zu Lasten der Beklagten.

Das Landgericht halte die Zweifelsregel des BGB nicht für anwendbar, weil nach der Aussage eines Zeugen der Beklagte ausdrücklich darauf bestanden haben soll, dass ausschließlich die ... GmbH Vertragspartnerin werden solle. Der Zeuge habe an keiner Stelle angegeben, dass die Beklagten vor oder bei der Vertragsunterzeichnung zum Ausdruck gebracht hätten, dass sie persönlich nicht Vertragspartner hätten werden sollen. Es solle Wert darauf gelegt werden, dass die ... GmbH Mieter werde. Hieraus könne sich ergeben, dass die GmbH - neben den Beklagten - auch Mieter geworden sei.

Dem stimmte das KG nicht zu: „Die Parteien eines Mietvertrages werden allein durch den zwischen ihnen geschlossenen Mietvertrag bestimmt ... Wer Vertragspartei geworden ist, ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei die Angaben im Vertragsrubrum vorrangig sind ... Für die Stellung als Vertragspartner ist entscheidend, wer als Mieter im Mietvertrag aufgeführt ist und den Mietvertrag unterschrieben hat. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Unterschriftszeile der Stempelaufdruck einer Firma beigefügt ist. Daraus folgt nicht zwingend, dass der Vertragsschließende den Vertrag ausschließlich im Namen der Gesellschaft geschlossen hat“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 8 U 109/17

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