(IP) Hinsichtlich Betriebserlaubnis einer Spielhalle entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Der Kläger begehrte die betreffende Betriebserlaubnis. Nach Abschluss des Mietvertrags über die dafür vorgesehenen Räume wurde ihm die bauaufsichtliche Genehmigung für die beabsichtigte Nutzungsänderung erteilt - und er stellte den Antrag auf die Erteilung einer entsprechenden Konzession. Trotz unklarer Rechtslage (das Landesgesetz wurde gerade novelliert) wurde der Kläger beim Antrag aufgrund der fachlichen Stellungnahme des beigeladenen Landes so gestellt, als sei die Abnahme der Betriebsstätte schon zeitlich früher erfolgt. Infolgedessen erteilte ihm die Beklagte die befristete Erlaubnis zum Spielhallenbetrieb. Dabei wies die Beklagte aber gleichzeitig darauf hin, dass die bewusste Einrichtung die landesgesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Abstandsgebote nicht erfülle, da sich im maßgeblichen 500-Meter-Radius fünf weitere Spielhallen, eine Realschule und eine Grundschule befänden. Der gegen die Befristung der Erlaubnis eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten zurückgewiesen.

Das OVG entschied:
„1. Seit dem 1. Juli 2012 bedarf der gewerbsmäßige Betrieb einer Spielhalle einer Erlaubnis ..., die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung die ... erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasst.
2. Die ... normierte Abstandsregelung, wonach eine Spielhalle einen Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zu einer anderen Spielhalle oder zu einer Einrichtung einhalten muss, die überwiegend von Minderjährigen besucht wird, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
3. Die Erwartung, das geltende Spielhallenrecht werde zukünftig unverändert fortbestehen, ist grundsätzlich schutzwürdig, wenn im Zeitpunkt der Rechtsänderung bereits eine Spielhalle in rechtmäßiger Weise, also mit den vorgeschriebenen Genehmigungen, betrieben wurde oder zumindest betriebsbereit hergerichtet war und sämtliche erforderlichen Genehmigungen erteilt waren.
4. Unter Geltung des früheren Rechts aufgrund eines Bauscheins, aber vor einer Konzessionierung ... vorgenommenen Investitionen in eine Spielhallen Betriebsstätte fehlt die Schutzwürdigkeit, soweit bereits mit einer Neuregelung des Spielhallenrechts ernsthaft zu rechnen war.“

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 6 A 10098/14


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