(IP) Mit der Problematik des Zuflusses von Sparraten auf das Konto von Wohngeldberechtigten hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg mit Leitsatz beschäftigt.

1. Die in § WOGG § 14 Abs. WOGG § 14 Absatz 1 WoGG festgelegten einkommenssteuerrechtlichen Grundsätze der Einkommensermittlung gelten auch für die in § WOGG § 14 Abs. WOGG § 14 Absatz 2 WoGG genannten Einkünfte. Regelmäßige Einzahlungen von Sparraten durch einen Angehörigen auf einen laufzeitgebundenen Sparvertrag, der im Namen des Wohngeldberechtigten abgeschlossen wurde, sind Bezüge“.

2. Zuflusszeitpunkt der Sparraten ist bei einkommenssteuerrechtlicher Betrachtungsweise das Kalenderjahr, in dem sie auf seinem Konto gutgeschrieben worden sind. Dies gilt auch, wenn der Wohngeldberechtigte vor Ende der Laufzeit des Sparvertrages nicht auf sein Sparguthaben zugreifen kann.“

Der Kläger wandte sich gegen die teilweise Rücknahme eines Wohngeldbescheides für den Bewilligungszeitraum und die Rückforderung zu viel erbrachter Wohngeldleistung für diesen Zeitraum. Für den Bewilligungszeitraum begehrte er eine Neufestsetzung von Wohngeldleistungen in größerer Höhe ohne die Berücksichtigung von Kapitalerträgen und monatlichen Spareinlagen. Der Kläger hatte Wohngeld bei der Beklagten für eine von ihm allein angemietete und bewohnte Einzimmerwohnung beantragt. In seinem Antrag gab er u. a. an, Leistungen zur Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme beantragt zu haben und noch über ein Sparguthaben zu verfügen, das er für seinen Lebensunterhalt verwende. Bewilligungsbescheide über Arbeitslosengeld I reichte er nach.

Die Beklagte gewährte ihm Wohngeldleistungen in Höhe von monatlich rund 160,- EUR - als Einkommen rechnete sie Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich gut 500,- EUR an. Der automatisierte Datenabgleich beim ihm ergab in Folge, dass ihm für zwei Konten Zinsen gutgeschrieben worden waren. Darauf forderte die Beklagte den Kläger auf, weitere Nachweise über Zinsen vorzulegen, und gab ihm Gelegenheit zu einer möglichen Neufestsetzung der Wohngeldleistungen Stellung zu nehmen. Demzufolge erläuterte der Kläger, dass seine Großmutter einen Sparvertrag „für eine erste Aussteuer“ für ihn angelegt habe, den er nicht als Einkommen angesehen habe, da er keinen Zugriff auf das Geld habe. Zinseinkünfte aus der Mietkaution habe er ebenfalls nicht als Einkommen angesehen, da er darauf auch keinen Zugriff habe. Zinseinkünfte von der Sparkasse habe er deshalb nicht angegeben, da das Sparkonto bei der Beantragung des Wohngeldes bereits aufgelöst gewesen sei. Er sei davon ausgegangen, bei der Antragstellung vollständige und richtige Angaben gemacht zu haben.

OVG Lüneburg, Az.: 4 LC 99/15

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