(IP) Hinsichtlich Nachbarschaftsschutz gegen "erdrückende" Bauwerke hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Sachsen mit Leitsatz geäußert.

„1. Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nicht nachbarschützend.

2. Das im Begriff des Einfügens gem. § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung durch ein Bauvorhaben von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben.

3. Eine Rechtsverletzung kann erst bejaht werden, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht, wie dies beispielsweise bei einer erdrückenden, abriegelnden, erschlagenden oder einmauernden Wirkung in Betracht kommt.“

Die Antragsteller hatten sie schützende Rechte wegen einer benachbarten Grundstücksbebauung reklamiert. Das Verwaltungsgericht hatte die Anträge abgelehnt. Eine Verletzung der Antragsteller mit nachbarschützenden Gründen liege nicht vor. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sowie der Bauweise in die nähere Umgebung ein. Die angefochtene geschlossene Bauweise sei in der näheren Umgebung häufig vorhanden.

Das Vorhaben widerspreche nicht dem Gebot der Rücksichtnahme. Von ihm gehe weder eine erdrückende noch abriegelnde oder einmauernde Wirkung aus. Es fehle z.B. an einem Missverhältnis zwischen der Höhe des Vorhabengebäudes mit 12,67 m und dem Wohnhaus der Antragsteller mit 12,17 m. Auf einen Vergleich der Traufhöhen komme es nicht an, da die Frage einer abriegelnden Wirkung lediglich von der absoluten Höhe des Vorhabens, nicht aber von der Lage der Dachtraufe abhänge.

OVG Sachsen, Az.: 1 B 2/17

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