(IP) Hinsichtlich Haftung beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Leitsatz entschieden.

„1. Beim Schlüsselverlust einer Wohnungsanlage kann der Geschädigte sowohl Kosten für den Austausch der Schlüsselanlage als auch für provisorische Sicherungsmaßnahmen verlangen, sofern die konkrete Gefahr eines Missbrauchs des verlorenen Schlüssels durch Dritte besteht.*)
2. Da Schließanlagen einer mechanischen Abnutzung unterliegen, ist jedoch stets ein Abzug "Neu für Alt" vorzunehmen, der gemäß § 287 ZPO geschätzt werden kann.“

Ein Mitarbeiter einer Hausverwaltung hatte den Zentralschlüssel einer Wohnungsanlage verloren. Das OLG entschied gegen ihn, unabhängig davon, ob es konkret zu Regressforderungen gekommen sei oder nicht: „Der Beklagte ist ... zum Schadenersatz verpflichtet, da er durch die Nichtrückgabe der ihm von der Klägerin überlassenen Technikschlüssel seine Obhuts- und Rückgabepflicht aus den zwischen den Parteien bestehenden Dienstverträgen verletzt hat. ... Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, dass ein Schadenersatzanspruch der Klägerin erst gegeben sei, wenn sie von den Eigentümern der betroffenen Objekte tatsächlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden wäre. Hierauf kommt es aber im Ergebnis nicht an, da die Schließanlagen im Auftrag der Klägerin tatsächlich jeweils ausgetauscht worden sind.

Grundsätzlich entsteht ein ersatzfähiger Schaden bereits dann, wenn sich der Geschädigte aus objektiver Sicht unter den konkret gegebenen Umständen zur Beseitigung einer fortbestehenden Missbrauchsgefahr veranlasst sehen darf, die Schließanlage zu ersetzen und diesen Austausch auch tatsächlich vornimmt“.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG Dresden, Az.: 4 U 665/19

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