(IP) Hinsichtlich des Annahmeverzuges bei der Rücknahme einer Mietsache hat sich das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) geäußert.

„ Bereits der Annahmeverzug mit der Rücknahme der Mietsache löst den Beginn der kurzen Verjährungsfrist ... Zwar setzt die Rückgabe im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich eine Änderung der Besitzverhältnisse zugunsten des Vermieters voraus, weil er erst durch die unmittelbare Sachherrschaft in die Lage versetzt wird, sich ungestört ein Bild von etwaigen Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache zu machen ... In Rechtsprechung und Schrifttum wird aber darüber hinausgehend überwiegend vertreten, dass es der Erlangung des unmittelbaren Besitzes durch den Vermieter gleichsteht, wenn er sich selbst der Möglichkeit begibt, die unmittelbare Sachherrschaft auszuüben, etwa indem er ein Angebot des Mieters auf Übergabe der Schlüssel zurückweist ... oder die Rücknahme der Schlüssel grundlos verzögert“.

Die Klägerin als Eigentümerin und Vermieterin eines mit einem Bürogebäude bebauten Grundstücks verlangte vom Beklagten aus einem beendeten Mietverhältnis Schadenersatz wegen u.a. Nicht- bzw. Schlechterfüllung der Rückgabepflicht. Das Landgericht hatte den Beklagten auf Zahlung eines Teilbetrages der Klageforderung von ca. 20.000,- € zuzüglich einer Nebenforderung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Gegen das landgerichtliche Urteil wandte der sich mit der Berufung. Unter Betonung seiner Argumentation aus der 1. Instanz rügt er die Unrichtigkeit der bisherigen Tatsachenfeststellungen sowie eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Sach- und Streitstandes. Er berief sich insbesondere darauf, zu weitergehenden Schönheitsreparaturen nicht verpflichtet gewesen zu sein, da insbesondere der Innenanstrich den zu stellenden Anforderungen noch entsprochen habe.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

Brandenburgisches OLG, Az.: 3 U 72/17

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