(IP) Inwieweit private Bau- oder Umzugsunternehmer als Verwaltungshelfer tätig werden, wenn sie mobile Halteverbotsschilder aufstellen, hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe mit Leitsatz entschieden.

„1. Der private Bau- oder Umzugsunternehmer wird nicht als Verwaltungshelfer und damit nicht als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn (§ 8 39 BGB i. V. mit Art. 34 S. 1 GG) tätig, wenn er aufgrund einer Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde mobile Halteverbotsschilder zu dem hauptsächlichen Zweck aufstellt, die Bau- oder Umzugsarbeiten durch ortsnahe Park- oder Haltemöglichkeiten zu erleichtern“.

2. Die Pflicht, ein mobiles Halteverbotsschild nach Ablauf der Genehmigungsdauer zu entfernen, dient auch dem Zweck, die von solchen Verkehrsschildern ausgehenden Gefahren auf das erforderliche und zumutbare Maß zu beschränken. Die Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht kann zur Haftung führen, wenn ein Fußgänger bei Dunkelheit über den Sockel des mobilen Verkehrsschildes stürzt.“

Die Klägerin nahm die Beklagte nach einem Sturz über ein von der Beklagten aufgestelltes mobiles Halteverbotsschild auf Schmerzensgeld und Schadensersatzpflicht in Anspruch.

Eine GmbH hatte zur Durchführung von Sanierungsarbeiten an der Heizungs- und Wasserversorgung von Gebäuden die Aufstellung einer Halteverbotsbeschilderung beantragt - und die betreffende Stadt erteilte daraufhin die „Genehmigung“ zur Aufstellung einer entsprechenden Beschilderung. Nach dem weiteren Inhalt des betreffenden Bescheids waren die erforderlichen Beschilderungen mindestens 96 Stunden im Voraus durchzuführen und „jeweils nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen“.

Auf dieser Grundlage stellte die Beklagte auf dem Gehsteig vor dem Anwesen zwei mobile Verkehrsschilder auf. Sie entfernte diese aber nicht sofort nach Ende der Arbeiten. So stürzte die Klägerin in diesem Zeitraum über den Plastiksockel eines der Schilder und brach sich dabei vier Rippen. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Schmerzensgeld zu bezahlen und festgestellt, dass die Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens zum Ersatz des weiteren immateriellen Schadens aus dem Sturz verpflichtet ist.

Dagegen wandte sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage anstrebte. Sie machte insbesondere geltend, sie habe bei der Aufstellung der Schilder als Verwaltungshelferin, mithin als Amtsträgerin im Sinne von § 839 BGB gehandelt, so dass ihre persönliche Haftung ausgeschlossen sei. Sie habe auch keine im Interesse der Klägerin bestehende Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Zweck der zeitlichen Befristung der Genehmigung sei nicht auf den Schutz vor den Gefahren des ordnungsgemäß aufgestellten Halteverbotsschilds gerichtet, sondern darauf, die Parkmöglichkeiten der Anwohner nicht länger als notwendig einzuschränken.

OLG Karlsruhe, Az.: 7 U 97/16

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