(IP) Inwieweit es Hausverwaltern gestattet ist, im Rahmen ihrer Tätigkeit gerichtliche Schriftsätze für Dritte vorzubereiten, mit denen Gewährleistungs- und andere Ansprüche geltend gemacht werden, beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf. Im Zusammenhang einer anstehenden Zwangsversteigerung war die Beklagte als Hausverwalterin für eine Kundin bei der Abwehr eines Werklohnanspruchs tätig geworden, den ein Handwerker gegen sie gerichtlich geltend gemacht hatte. Sie habe dabei, so die Vorinstanz, mit der Abfassung zweier Schriftsätze Rechtsdienstleistungen erbracht, die weder als außergerichtlich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zulässig wären, noch als Vertretung eines anderen in einem bürgerlichen Rechtsstreit nach der Zivilprozessordnung. „Damit hat sie ... Vorschriften zuwidergehandelt, die auch dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.“

Das OLG gab der Vorinstanz mit seiner Entscheidung Recht und fasste im Leitsatz zusammen:

1. Zur wirtschaftlichen Tätigkeit eines Hausverwalters können alle Rechtsangelegenheiten gehören, die die Beziehungen zu Mietern, Bauhandwerkern, Lieferanten und Personal betreffen. Hierunter mag auch eine außergerichtliche Beratung und Vertretung zu verstehen sein.

2. Beiträge zur Führung eines Werklohnprozesses für den Eigentümer in Gestalt der Abfassung von Schriftsätzen für das Gericht erfolgen nicht "im Zusammenhang mit einer Hausverwaltung".

OLG Düsseldorf, Az: 20 U 16/14


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